Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von
Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) bzw.
die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen(§ 459j StPO)
262 Js 205802/22
Unter dem AZ: 262 Js 205802/22 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 12.12.2022 gegen den Einziehungsbetroffenen Marcin Pawel Paluch die Einziehung der sichergestellten grün-blauen Hose rechtskräftig angeordnet.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1. |
Am 19.09.2022 gegen 10:11 Uhr entwendete der Verurteilte in den Geschäftsräumen der Firma Rewe Markt, Markt Nr. 65-5968, in der Goethestraße in München drei alkoholfreie Getränke, eine Flasche Jack Daniels sowie eine Packung Käseaufschnitt im Gesamtwert von 24,82 EUR, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten, indem er die Waren in seine Jackentasche steckte und den Kassenbereich passierte. |
2. |
Am 19.09.2022 im Zeitraum vor 10:11 Uhr entwendete der Verurteilte in den Geschäftsräumen der unbekannten geschädigten Firma eine Herrenhose im geschätzten Wert von circa 20,00 EUR, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten. Im Verlauf der Identitätsfeststellung hinsichtlich des unter Ziffer 1. geschilderten Sachverhalts, wurde festgestellt, dass der Verurteilte eine Hose trug, an welcher sich noch eine Diebstahlsicherung befand. |
Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.