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Staatsanwaltschaft Hildesheim

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

NZS 16 Js 24516/​21 VRs – 09.02.2023

Die Staatsanwaltschaft Hildesheim vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Alfeld (Leine) wegen Betrugs (Az. 3 Ls 16 Js 24516/​21) gegen M. Haller. Diese ist rechtskräftig seit dem 15.12.2022. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung sind den Verletzten Ansprüche entstanden, die diese nun geltend machen können.

Der Verurteilung lag folgender angeklagter Sachverhalt zugrunde:

„[…] Der Angeklagte beschloss, Geschäfte mit Dritten zu machen, um sich über eine längere Dauer eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Insbesondere veräußerte er über das Internet Gegenstände an Dritte, lies sich den Kaufpreis an ein von ihn benanntes Konto überweisen, obwohl er von vornherein nicht Willens war, die verkauften Gegenstände zu liefern bzw. seine anderen vereinbarten Verpflichtungen zu erfüllen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Geschäften:

Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg (125 Js 6461/​20) vom 14.08.2020:

1.

Am 09.10.2019 verkaufte er an Dominik Hooper einen Telekom Media Receiver 401 Typ B mit Telefon zum Preis von 45 €.

2.

Am 10.11.2019 verkaufte er Henning Pfitzner einen entsprechenden Media Receiver zum Preis von 35 €.

3.

Am 08.01.2020 verkaufte er an Michel Pardon ein Smartphone Samsung Galaxy A 80 zum Preis von 210 €.

4.

Am 02.06.2020 verkaufte er an Wesan Mohammed Hamed einen Desktop Gaming PC für 120 €.

Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg (208 Js 27796/​20) vom 26.11.2020:

5.

Am 20.09.2020 bestellte der Angeklagte mit den Zugangsdaten der Geschädigten Kopetzky über deren Telekom Account unbefugt ein Handy Samsung Galaxy S 20 Ultra 5G 120 GB im Wert von 950 € und schloss einen Mobilfunkvertrag ab. Zur Verwendung dieser Daten war der Angeklagte nicht berechtigt. Das Handy ließ er an sich ausliefern, um es anschließend für seine Zwecke zu verwenden.

Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg (208 Js 30550/​20) vom 18.12.2020:

6.

Am 05.10.2020 oder kurz davor verkaufte der Angeklagte an Nedelko Makivic ein Mobiltelefon der Marke Huaweii für 150 €.

Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg (208 Js 3371/​21) vom 12.03.2021:

7.

Am 04.10. verkaufte der Angeklagte an die Geschädigte Samantha Ferrero ein Mobiltelefon der Marke Huaweii P30 light zum Preis vom 120 €.

Anklage der Staatsanwaltschaft Hildesheim (16 Js 24516/​21) vom 13.12.2021:

8.

Am 12.04.2021 verkaufte der Angeklagte an Andreas Böhm einen PC, den dieser selbst zusammenstellen sollte, für 800 €.

9.

Am 29.01.2021 verkaufte der Angeklagte ein Handy der Marke Samsung Galaxy A 71 an den Geschädigten Weimann für 265 €.

10.

Am 15.03.2021 verkaufte der Angeklagte an den Geschädigten Dr. vom Felde einen gebrauchten PC für 430 €.

11.

Am 19.04.2021 verkaufte der Angeklagte an Wassem Hurkus ein Handy Samsung Galaxy 71 A für 190 €.

Im Zeitraum vom 01.05. bis 23.07.2021 bat der Angeklagte den Geschädigten Albert wiederholt um Hilfe, u. a. in Form von Darlehensbeträgen, die er dem Geschädigten alsbald zurückzahlen wollte. Dabei hielt es der Angeklagte […] für möglich, zur Rückzahlung nicht in der Lage zu sein, was er billigend in Kauf nahm, um die von ihm Geschädigten gewährten Geldbeträge zu erhalten.

12.

Am 02.06.2021 erhielt er von dem Geschädigten Albert 400 €,

13.

am 10.06.2021 weitere 300 € und

14.

am 16.06.2021 erneut 300 €.

Zur Rückzahlung war der Angeklagte nicht in der Lage, weil er das ihm zur Verfügung stehende Geld verspielte.

15.

Am 07.09.2021 verkaufte der Angeklagte an den Geschädigten Wendorf eine Grafikkarte von 300 €.

Anklage der Staatsanwaltschaft Hildesheim (4 Js 40541/​21) vom 15.03.2022:

16.

Am 29.08.2021 verkaufte der Angeklagte ein Handy der Marke Huaweii P 30 light für 110 € an den Geschädigten Meinke.

17.

Am 30.08.2021 verkaufte er für denselben Preis ein entsprechendes Handy an den Geschädigten Lütgenhaus.

18.

Am 27.08. verkaufte er ebenfalls für 110 € ein Handy der Marke Galaxy A 51 an den Geschädigten Jovanovic.

19.

Am 31.08.2021 verkaufte er ein Handy desselben Typs für 110 € an den Geschädigten Zips.

20.

Außerdem verkaufte er am 30.08.2021 ein Handy desselben Typs für 120,00 € an den Geschädigten Birkenfeld.

[…]“

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Roth
Rechtspfleger

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