Staatsanwaltschaft Osnabrück
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
1410 Js 38719/21
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des AG Vechta wegen Betruges (Az. 13 Ls 39/21) gegen D. K. wohnh. in Belgien und M. S. wohnh. in Polen. Diese ist rechtskräftig seit dem 02.04.2022. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf der Grundlage der Feststellungen in den Beschlussgründen gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Taten geschädigt worden sind. Daraus folgt, dass das Entschädigungsverfahren zu beginnen ist, um den Gleichlauf der Frist gem. § 459k Abs. 1 S. 1 StPO für alle Tatverletzten zu gewährleisten, sodass die Rechtsfolgen aus dem Ablauf der Frist für alle Tatverletzten in etwa gleichzeitig eintreten. Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, ihre Vermögensschäden anzumelden. Auf Grund einer Pfändung stehen 30.800,00 € zur Verteilung zur Verfügung. Mit weiteren Zahlungseingängen ist nicht zu rechnen. |
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:
Bandenmäßigen Betrug zum Nachteil russischsprachiger Menschen. Um unter dem Vorwand der Legendenbildung des Phänomens „Wahrsagerin“ von diesen „Spenden“ von hohen Geldbeträgen zu erlangen bzw. diese zum Ankauf wertloser, angeblich okkulter Gegenstände zu bewegen, nahmen die Täter bzw. deren unbekannte Hintermänner telefonisch Kontakt zu den Geschädigten auf. Die oben genannten Täter holten die bereitgestellten Gelder jeweils ab.
Bzgl. der Geschädigten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen. |
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Belehrung |
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Einziehung des Erlangten |
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Osnabrück, 15.02.2023
Diplom-Rechtspfleger (FH)