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Staatsanwaltschaft Leipzig

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Staatsanwaltschaft Leipzig

R006 VRs 616 Js 57328/​17

Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen Elisa Tupkovic, geb. am 08.12.1993, wegen Computerbetruges u.a.

Mit Urteil des Landgerichts Leipzig vom 06.11.2019, Az. 5 KLs 616 Js 57328/​17, wegen Computerbetruges wurde u.a. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 804,50 € gemäß §§ 73, 73 c StGB angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt u.a. folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zeitraum vom 06.05.2017 bis 27.08.2017 übernahm die Angeklagte Elisa Tupkovic von ihrem Wohnsitz in Göttingen aus handelnd, jeweils kurz nach dessen Bestellungen vom Angeklagten Meyer in insgesamt 16 Fällen aus der Tatserie des Angeklagten Meyer (Ziff. 253 -270 – s. unten) auf ihren oder ähnlich lautende Namen bestellte und personalisierte Tickets im Gesamtwert von 804,50 €, um diese für sich zu verwenden und sich die Bezahlung für eigene Bahntickets zu ersparen. Die Angeklagte Tupkovic beabsichtigte sich dadurch ungerechtfertigte finanzielle Vorteile zu verschaffen. Die Angeklagten gingen dabei so vor, dass der Angeklagte Meyer die ihm nach seinen Onlinebestellungen in elektronischer Form vorliegenden Bahntickets per E-Mail weiterleitete und die Angeklagte Tupkovic diese jeweils aufgrund eines neuen auf das konkrete Ticket bezogenen Tatentschlusses übernahm und zur Nutzung der Bahnreisen selbst ausdruckte oder als mobiles Ticket verwendete. Der Angeklagten Tupkovic war bei der Übernahme der Tickets bewusst, dass der Angeklagte Meyer diese zuvor unter Verwendung fremder Personen- und Zahlungsdaten widerrechtlich erlangt hatte.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende konkreten Tickets:

Ziff. Bestellung
vom
Bestellung
auf den Namen
Wert Auftrags-
nummer
Tatziffer
Meyer
1478 06.05.2017 Elisa Topkovic 50,50 € SF2V6D 254
1479 09.05.2017 Elisa Tupkovich 43,00 €
1480 10.05.2017 Elisa Tubkovic 52,00 € Z9E464 255
1481 14.06.2017 Elise Topkuvic 52,00 € HMAV1D 261
1482 14.06.2017 Elise Topkuvic 52,00 € HMAV1D 262
1483 20.06.2017 Elise Tapkovich 50,50 € QX866Q 265
1484 14.07.2017 Elisa Tupkovich 52,00 € XCBFP1 280
1485 17.07.2017 Elise Tapkuvic 50,50 € EUBFRL 281
1486 12.08.2017 Elisa Tapkuvic 48,50 € 7KBTHK 287
1487 12.08.2017 Elisa Tupkovich 45,50 € WVD98Y 288
1488 20.08.2017 Elisa Tupkovich 50,50 € FS2KMF 289
1489 26.08.2017 Elisa Tepkovic 55,00 € S8TFSA 291
1490 26.08.2017 Elisa Tepkovic 55,00 € UY3S4R 292
1491 27.08.2017 Elisa Tepkovic 53,00 € LB7ENC 293
1492 27.08.2017 Elisa Tepkovic 53,00 € LB7ENC 294
1493 27.08.2017 Elisa Tepkovic 41,50 € WRULLE 295

Zu den Taten des Herrn Meyer:

Tat Tag eMail Wert Auftrags-Nr. Gutschein-Nr.
253 03.05.2017 mechaniccc31337@protonomail.com 86,75 € 3MB8P1
254 06.05.2017 baba_​bronkol33t@protonmail.com 50,50 € SF2V6D
255 10.05.2017 hans.hoehns@web.de 52,00 € Z9E464
256 11.05.2017 baba_​bronkol33t@protonmail.com 200,00 € WGFLVAU
257 11.05.2017 baba_​bronkol33t@protonmail.com 200,00 € ULXGSL WGFLVAU
258 31.05.2017 ommalovver@protonmail.com 240,00 € 8RPYO9M
259 31.05.2017 ommalovver@protonmail.com 240,00 € PZZQ7PG
260 01.06.2017 bababronko@protonmail.com 240,00 € ARZBG6H
261 14.06.2017 axelkrauss337@protonmail.com 52,00 € HMAV1D
262 14.06.2017 axelkrauss337@freenet.de 52,00 € HMAV1D
263 19.06.2017 uwe.heike@online.de 50,50 € DO1QHM
264 19.06.2017 luisa.nies@gmx.de 40,00 € GOQVAK
265 20.06.2017 estherwasser@t-online.de 50,50 € QX866Q
266 23.06.2017 axelkrauss337@protonmail.com 100,00 € WX8E9V B28GNTB
267 23.06.2017 axelkrauss337@protonmail.com 100,00 € CLOX3Y 7W8RTDP
268 28.06.2017 axelkrauss337@protonmail.com 100,00 € 9WL24S ZMAHXSE
269 28.06.2017 axelkrauss337@protonmail.com 100,00 € ZMAHXSE
270 05.07.2017 axelkrauss337@protonmail.com 100,00 € PHRTW9M

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459 k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459 k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459 l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459 m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459 m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Leipzig, Alfred-Kästner-Straße 47, 04275 Leipzig, zum Aktenzeichen R006 VRs 616 Js 57328/​17 schriftlich in Verbindung setzen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

gez. Richter
Rechtspflegerin

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