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Staatsanwaltschaft Hamburg

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

3101 Js 575 /​ 16 (5303) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3101 Js 575 /​ 16 (5303) V gegen den Verurteilten Rainer E. wegen Betruges in 17 Fällen hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch Strafbefehl vom 03.02.2022 (Geschäfts-Nr. 940-13/​22) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 98.942,30 EUR angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 21.03.2022 rechtskräftig. Hierbei hat der Verurteilte über einen längeren Zeitraum sich bei diversen Unternehmen zwecks Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses beworben und jeweils innerhalb weniger Tage mehrere Bewerbungsgespräche vorwiegend im nord- und mitteldeutschen Raum wahrgenommen und in der Folge Anfahrts- und Übernachtungskosten in Hotels bei den jeweiligen Unternehmen jeweils in voller Höhe als Aufwendungsersatz abgerechnet.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das lnsolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des lnsolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

 

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