Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen Rene Hofmann, geb. am 06.08.1976 wegen Computerbetruges u.a.
R025 VRs 711 Js 68747/15
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 30.07.2020, Az.: 232 Ds 711 Js 45493/16 wegen Computerbetruges wurde u.a. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 435,02 € gemäß §§ 73, 73 c StGB angeordnet. Im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 17.02.2021, Az.: 232 Ds 711 Js 68747/15 blieb die Einziehung des Wertersatzes aufrechterhalten.
Dem genannten Strafbefehl liegt u.a. folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte verschaffte sich zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 27.01.2016 auf unbekannte Weise Zugang zur EC-Karte und Geheimnummer des Geschädigten Thomas Bernd Kanzler, geb. am 25.03.1978 in Leipzig zum Bankkonto bei der Commerzbank Leipzig.
Am 27.01.2016 gegen 11:01 Uhr hob der Verurteilte sodann, ohne Kenntnis oder Einverständnis des Geschädigten, an einem Geldautomaten der Sparkasse Leipzig in der Goldsternstraße 58, 04329 Leipzig, unter Eingabe der ohne Kenntnis des Geschädigten erlangten PIN einen Betrag in Höhe von 405,00 € vom Konto des Geschädigten ab, um dieses Geld für sich zu behalten.
Durch die Belastung des Kontos entstand dem Kontoinhaber ein Schaden in Höhe des genannten Betrages.
Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Leipzig, Alfred-Kästner-Straße 47, 04275 Leipzig, zum Aktenzeichen R025 VRs 711 Js 68747/15 schriftlich in Verbindung setzen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Wiederhold
Rechtspfleger