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Landgericht Dresden

qimono (CC0), Pixabay

Landgericht Dresden

5 KLs 109 Js 20169/​08

Mitteilung der Sicherung von Vermögenswerten zugunsten durch die Straftat Verletzter

hier: Aufrechterhaltung des Arrestes gemäß § 111 i Abs, 3 StPO.

1. In dem Strafverfahren wegen Betruges zu Lasten Geschädigter der SVI GmbH und der GSDI Cyprus Ltd. gegen, Wieseke, Helmut, geboren am 13.05.1944 in Gellen/​Königsberg, verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: Hanns-Eisler-Straße 22, 10409 Berlin

Patzer Jörg, geboren am 21.02.1962 in Nordhausen, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: Erzberger Straße 16, 99734 Nordhausen

Dr. Ungemach Wolfgang, geboren am 16.04.1947 in Halle, geschieden, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: bei Heike Cichy, Konsulstr. 6, 02826 Görlitz, hat das Landgericht Dresden in seinem Urteil vom 10.02.2012 jeweils von der Anordnung des Verfalls abgesehen, weil Ansprüche von Geschädigten entgegenstehen und festgestellt, dass

1. Der mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 22.10.2009, Az. 271 Gs 2866/​09, angeordnete Arrest in das Vermögen des Angeklagten Wieseke wird unter Reduzierung der Arrestsumme auf 2.352.350,- Euro für die Zeit von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten.

a. In Vollziehung des Arrestes sind bisher folgende Vermögenswerte gesichert:

aa) Mitberechtigung des Angeklagten Wieseke an den bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt/​Main, Frankfurt/​Main, hinterlegten Geldbeträgen in Höhe von 1.642.590,24 Euro, 351.817,97 Euro sowie 8.300,73 USD (Geldhinterlegungsnummern: HL F 1120/​09, HLF 1119/​09, 2 HL 1119/​09 F, WH-Nr.105236). Eine Sicherung besteht aktuell nicht mehr.

bb) Ansprüche des Angeklagten Wieseke gegen die Sparkasse Gera-Greiz, Gera, aus dem Kto-Nr. 1193104 (Guthaben zum 05.11.2009: 126.810,24 Euro),

cc) Ansprüche des Angeklagten gegenüber der Alfa Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH aus der Abtretung der aus Treuhandschaft bestehenden Forderungen, insbesondere aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung bei der DOBA Grund Beteiligungs GmbH & Co. Objekte in Neubiberg und Berlin KG in Höhe von 5.510,00 Euro aus der Auflösung der DOBA Grund, hinterlegt beim Amtsgericht Dresden (HL 0225/​14).

dd) Ansprüche des Angeklagten auf das Eigengeldkonto bei der JVA Dresden, Dresden, in Höhe von 9,46 Euro, aktuell 345,42 Euro, hinterlegtes Guthaben aus der Pfändung JVA Dresden (Amtsgericht Dresden HL 5/​12).

2.

a) der mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 22.10.2009, Az. 271 Gs 2865/​09, angeordnete Arrest in das dingliche Vermögen des Angeklagten Patzer unter Reduzierung der Arrestsumme auf 2.261.493,60 Euro für die Zeit von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten wird.

b) In Vollziehung des Arrestes sind bisher folgende Vermögenswerte gesichert:

aa) Mitberechtigung des Angeklagten Patzer an den bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt/​Main, Frankfurt/​Main, befindlichen Geldbeträgen in Höhe von 1.642.590,24 Euro, 351.817,97 Euro sowie 8.300,73 USD (Geldhinterlegungsnummern: HL F 1120/​09, HL F 1119/​09, 2 HL 1119/​09 F, WH-Nr.105236). Auf diese Sicherheiten erhob die Staatsanwaltschaft Dresden mit Verfügung vom 17.10.2016 keine Ansprüche mehr.

bb) Ansprüche des Angeklagten gegenüber der Aachener Münchner Lebensversicherung AG, Karlsruhe, jetzt Generali Deutschland

aus einer Fondspolice Nr. 6.2 863 199.11 (Rückkaufswert am 01.06.2010: 2.408,20 Euro, zum 06.07.2021: 6.362,45 Euro unter Berücksichtigung von Darlehen und Zinsen von 1.720,45 Euro),

aus einer Fondspolice Nr. 6.2 863 203.61 (Rückkaufswert am 01.06.2010: 2.486,80 Euro, zum 06.07.2021: 6.654,95 Euro unter Berücksichtigung von Darlehen und Zinsen von 1.720,45 Euro),

aus einer Lebensversicherung Nr. 2.2 501 041.43 (Versicherungssumme: 312.036,00 Euro).

3. Der mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 22.10.2009, Az. 271 Gs 2867/​09, angeordnete Arrest in das Vermögen des Angeklagten Dr. Ungemach wird unter Reduzierung der Arrestsumme auf 2.390.518,90 Euro für die Zeit von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteilsaufrechterhalten.

a. In Vollziehung des Arrestes sind bisher folgende Vermögenswerte gesichert:

aa) Mitberechtigung des Angeklagten Dr. Ungemach an den bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt/​Main, Frankfurt/​Main, hinterlegten Geldbeträge in Höhe von 1.642.590,24 Euro, 351.817,97 Euro sowie 8.300,73 USD (Geldhinterlegungsnummern: HL F 1120/​09, HL F 1119/​09, 2 HL 1119/​09 F, WH-Nr. 105236). Eine Sicherung besteht aktuell nicht mehr.

bb) Pfändung des Anspruchs des Angeklagten auf das Eigengeldkonto bei der JVA Dresden, Dresden in Höhe von 119,00 Euro,

cc) Pfändung des Anspruchs gegenüber der Landesbank Berlin aus dem Kto-Nr. 6014517659 in Höhe von 136,70 Euro. Mangels weiteren Guthabens wurde die Pfändung in der Vergangenheit aufgehoben.

4.

Die nachfolgenden Hinweise haben aufgrund der Überschreitung der 3-Jahresfrist des § 111i Abs. 3 StPO lediglich deklaratorische Bedeutung.

Es besteht die Möglichkeit, dass die Verletzten der im Urteil festgestellten Straftat ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Für die Verfolgung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die Pfändung der Vermögenswerte zugunsten der durch die Straftat Geschädigten bewirkt nur eine vorläufige Sicherung. Die Verletzten müssen, sofern sie die Vermögensgegenstände verwerten wollen, selbst mit vollstreckbaren Titeln, ggf. im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen.

b) Die Verwertung dieser Vermögenswerte muss durch einen Beschluss des Landgerichts Dresden ausdrücklich zugelassen werden. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen eines Verletzten und ggf. eine Rangstelle als Gläubiger richten sich nach dem Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahmen, nicht nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Zulassung der Zwangsvollstreckung.

Hinweis: Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung kommt nach nunmehrigen Erlass des Urteils nur noch hinsichtlich derjenigen Verletzten in Betracht, deren Schädigung Gegenstand der Verurteilung war.

Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht alle sechs Angeklagten wegen einer Schädigung aller verletzten Personen gleichermaßen verurteilt wurden. Näheres ist den schriftlichen Urteilsgründen zu entnehmen.

c) Das erkennende Gericht ebenso wie die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde sind nicht befugt, zivilrechtliche Ansprüche abzuwickeln, Auszahlungen vorzunehmen oder sonstige sicheren Werte zu verteilen.

d) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von 3 Jahren nach Urteilsrechtskraft erwirbt der Staat einen Zahlungsanspruch in Höhe des gegen die Angeklagten jeweils festgestellten Betrages, soweit nicht Verletzte zwischenzeitlich ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung befriedigt haben oder nachweislich aus Vermögen der Angeklagten bzw. Nebenbeteiligten befriedigt worden sind, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war Zugleich kann der Staat die sichergestellten Vermögenswerte im Rahmen der Zwangsvollstreckung verwerten.

Elser
Vorsitzender Richter
am Landgericht

Landgericht Dresden

5 KLs 109 Js 20169/​08

Mitteilung der Sicherung von Vermögenswerten zugunsten durch die Straftat Verletzter

hier: Aufrechterhaltung des Arrestes gemäß § 111 i Abs. 3 StPO.

Das Gericht beabsichtigt, einen Beschluss gemäß § 111i Abs. 6 a.F. StPO zu erlassen, in dem (deklaratorisch) ein am 19.02.2015 gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1 a.F. entstandener staatlicher Zahlungsanspruch gegen den Verurteilten Helmut Wieseke in Höhe von 1.598.006,81 Euro, gegen den Verurteilten Jörg Patzer in Höhe von 2.261.493,60 Euro und gegen den Verurteilten Dr. Wolfgang Ungemach in Höhe von 2.390.518,90 Euro festgestellt wird.

Mit Beschlüssen des Landgerichts Dresden vom 10.02.2012 (Az.: 5 KLs 109 Js 20169/​08) wurde der dingliche Arrest des Amtsgerichts Dresden vom 22.10.2009 (Az.: 271 Gs 2866/​09) in das Vermögen des Helmut Wieseke in Höhe von 2.352.350,00 Euro der dingliche Arrest des Amtsgerichts Dresden vom 22.10.2009 (Az.: 271 Gs 2865/​09) in das Vermögen des damaligen Angeklagten Jörg Patzer in Höhe von 2.261.493,60 Euro und der dingliche Arrest des Amtsgerichts Dresden vom 22.10.2009 (Az.: 271 Gs 2867/​09) in das Vermögen des Verurteilten Dr. Wolfgang Ungemach in Höhe von 2.390.518, 90 Euro für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dresden vom 10.02.2012 (rechtskräftig seit dem 18.02.2012) aufrechterhalten (§ 111i Abs. 3 StPO).

Die Anordnung gemäß § 111i Abs. 3 StPO sowie die im Rahmen der Arrestvollziehung sichergestellten Vermögenswerte des Verurteilten sind im Bundesanzeiger mit Schreiben des Landgerichts Dresden vom 5.12.2022 mitgeteilt worden (§ 111i Abs. 4 StPO).

Die Drei-Jahres-Frist ist inzwischen abgelaufen.

Sie erhalten hiermit Gelegenheit bis zum 20.12.2022 zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen.

 

 

Elser
Vorsitzender Richter
am Landgericht

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