Staatsanwaltschaft Essen
Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO
71 Js 497/21
Ermittlungsverfahren gegen unbekannt – handelnd unter den Personalien Yannick Badibanga wegen des Verdachts der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB
Mit Beschluss vom 10.02.2022 hat das Amtsgericht Essen –Az.: 92 Ds 125/22 – die selbständige Einziehung der Konten:
Commerzbank AG
IBAN DE33 3604 0039 0356 8813 00
PayCenter GmbH
IBAN DE18 7001 7000 9400 7458 79
angeordnet.
Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Vermögenswerte konnten im Ermittlungsverfahren gesichert werden.
Da mögliche Geschädigte im Ausland ansässig sind und ihre Anschriften nicht bekannt sind, erfolgt die Belehrung gem. § 459k StPO öffentlich über den Bundesanzeiger.
Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass die Geschädigten oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Geschädigten Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden die Geschädigten gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Deshalb sollte von telefonischen Rückfragen abgesehen und ggf. anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
gez. Rechtspflegerin