Staatsanwaltschaft Münster
71 Js 3680/21 V
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Urteil vom 05.07.2022 hat das Amtsgericht Ibbenbüren – 65 Ls 59/22 – hinsichtlich Sven Richter die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.887, 21 Euro angeordnet
Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die zukünftige Durchsetzung der Einziehunganordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.
Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.
Hochachtungsvoll
Rechtspflegerin