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Staatsanwaltschaft Oldenburg

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Staatsanwaltschaft Oldenburg

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Per Postzustellungsurkunde

NZS 450 Js 13215/​20 VRs – 05.09.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des BGH wegen besonders schweren Fall des Diebstahls (Az. 3 StR 210/​21) gegen Hans-Joachim Richard Braucks. Diese ist rechtskräftig seit dem 11.08.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist Ihnen ein Anspruch auf Rückgewähr folgender Gegenstände entstanden, den Sie nun geltend machen können:

(AssNr.: 2020/​2578/​3) Stoffrucksack mit div. Unterlagen, Spardose und Schlüssel,
(AssNr.: 2020/​2578/​5) Verschlussbeutel mit div. Schlüsseln,
(AssNr.: 2020/​2578/​6) Digitalkamera, Panasonic,
(AssNr.: 2020/​2578/​7) Stofftasche,
(AssNr.: 2020/​2578/​8) Banktasche, VOBA, ohne Inhalt,
(AssNr.: 2020/​2578/​13) Tasche d. Sparkasse mit div. Schlüsseln,
(AssNr.: 2020/​2577/​1) Camcorder Aiptek,
(AssNr.: 2020/​2577/​4) Blutdruckmessgerät,
(AssNr.: 2020/​2577/​5) div. Geldtaschen,
(AssNr.: 2020/​2577/​7) Kamera-Okular Carl Zeiss,
(AssNr.: 2020/​2584/​3) 1 orangene Rundumleuchte,
(AssNr.: 2020/​2584/​7) 1 Kamera, 1251131880550
(AssNr.: 2020/​2584/​13) 1 Digitalkamera, Canon,
(AssNr.: 2020/​2584/​16) 1 Fernglas, Steiner,
(AssNr.: 2020/​2584/​17) 1 Schraubendreher Wiha,
(AssNr.: 2020/​2585/​7) Pappkarton mit Kugelschreibern,
(AssNr.: 2020/​2585/​12) Kamera, Nikon Coolpix,
(AssNr.: 2020/​2585/​18) Kamera, Canon mit Tasche,
(AssNr.: 2020/​2585/​19) Panasonic Camcorder,
(AssNr.: 2020/​2585/​20) Kamera Traveler,
(AssNr.: 2020/​2585/​21) Kamera, Sony,
(AssNr.: 2020/​2585/​23) div. Schlüssel,
(AssNr.: 2020/​2625/​1) Fototasche TreKKing, ohne Kamera, mit div. Zubehör,
(AssNr.: 2020/​2625/​2) Camcorder Panasonic,
(AssNr.: 2020/​2625/​3) Camcorder Panasonic HC-V707,
(AssNr.: 2020/​2625/​4) Digicam, Medion, ohne Verpackung,
(AssNr.: 2020/​2625/​5) DigiCam, Medion mit Tasche,
(AssNr.: 2020/​2625/​6) CamCorder Sony ExmorR,
(AssNr.: 2020/​2625/​7) CamCorder Sony DCR-HC14E,
(AssNr.: 2020/​2625/​9) Digitalkamera, Nikon D40, ohne Zubehör,
(AssNr.: 2020/​2625/​10) DigiCam, Sony ExmarR,
(AssNr.: 2020/​2625/​18) Camcorder Panasonic Everio, in Cullmantasche,
(AssNr.: 2020/​2625/​19) Digitalkamera Canon EOS 1100D, im Karton,
(AssNr.: 2020/​2625/​21) Geldbörse Tamaris, ohne Inhalt,
(AssNr.: 2020/​2625/​22) Schraubendreher,
(AssNr.: 2020/​2625/​29) Powerbank WD mit Stecker, ohne Tasche,
(AssNr.: 2020/​2625/​30) Powerbank WD, mit Stecker ohne Tasche,
(AssNr.: 2020/​2625/​31) Festplatte, 2,5T, Intensio, in Tasche,
(AssNr.: 2020/​2625/​32) Geldbörse, ohne Inhalt, rot,
(AssNr.: 2020/​2625/​33) Digitalkamera Nikon Coolpix mit Tasche,
(AssNr.: 2020/​2625/​34) Digitalkamera Nikon Coolpix rot, ohne Tasche,
(AssNr.: 2020/​2625/​35) Powerbank Toshiba, mit Stecker ohne Verpackung,
(AssNr.: 2020/​2625/​36) Digitalkamera Kodak Easy Share M10913IS, in Tasche,
(AssNr.: 2020/​2625/​38) Digitalkamera Sony CyberShot, ohne Zubehör,
(AssNr.: 2020/​2625/​40) Digitalkamera Canon Powershot A2200, mit Tasche,
(AssNr.: 2020/​2625/​41) Powerbank Toshiba, ohne Zubehör,
(AssNr.: 2020/​2625/​45) Geldtasche Stadtsparkasse, ohne Inhalt,
(AssNr.: 2020/​2625/​48) div. Schlüssel,
(AssNr.: 2020/​2625/​50) Docking Station hp Kamera inkl. Verpackung „Spielkiste neu“,
(AssNr.: 2020/​2625/​51) Verpackung Medion Camcorder mit Verb. Kabel (ohne Camcorder),
(AssNr.: 2020/​2625/​52) Verpackung Videokamera Panasonic V180, mit USB-Kabel,
(AssNr.: 2020/​2625/​53) Verpackung Video Kamera Sony HDR-CX320E,
(AssNr.: 2020/​2625/​54) Verpackung Videokamera Sony HDR-CX200E, mit Verb.-Kabel,
(AssNr.: 2020/​2625/​55) Canon Batterieladegerät mit Kabel,
(AssNr.: 2020/​2626/​1) Fototasche HAMA mit Nikon Kamera inkl. Objektiv, Teleobjektiv und Akkuladegerät,
(AssNr.: 2020/​2626/​6) Fototasche Canon EOS 1100D, mit Kamera und Zubehör,
(AssNr.: 2020/​2626/​7) Digitalkamera Panasonic FZ48, ohne Tasche,
(AssNr.: 2020/​2626/​8) Digitalkamera Panasonic FZ48, ohne Tasche,
(AssNr.: 2020/​2626/​9) Spiegelreflexkamera Panasonic Lumix DMC-FZ30, in Tasche,
(AssNr.: 2020/​2626/​11) Tasche schwarz IME-DC ohne Inhalt,
(AssNr.: 2020/​2626/​12) Powerbank Toshiba, in schwarzer Tasche,
(AssNr.: 2020/​2626/​13) Geldbörse Silomat, ohne Inhalt,
(AssNr.: 2020/​2626/​14) Geldbörse Leder braun, ohne Inhalt,
(AssNr.: 2020/​2626/​15) Geldbörse Leder schwarz, ohne Inhalt,
(AssNr.: 2020/​2626/​16) Ledertasche schwarz, Imitat,
(AssNr.: 2020/​2626/​18) Leifheit Wäscheständer,
(AssNr.: 2020/​2626/​19) Klemmleistenbeutel mit USB-Stick, SD-Karte,

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Hochachtungsvoll

 

Chiamulera
Rechtspflegerin

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