Staatsanwaltschaft Bonn
680 Js 170/22 – 09.09.2022
An den
unbekannten Geschädigten
des Ermittlungsverfahrens
680 Js 170/22 Staatsanwaltschaft Bonn
Ermittlungsverfahren gegen S.B. wegen Geldwäsche
Verfahren nach §§ 983, 979-981 BGB
Aufgefundenes Bargeld
In dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten S.B. sind am 02.02.2022 bei einer Fahrzeugkontrolle auf der Rastanlage Peppenhoven-West an der Autobahn 61 101.105,- € aufgefunden und sichergestellt worden. Die Ermittlungen haben ergeben, dass dieses Geld aus einer strafbaren Handlung stammen muss und nicht legal in das Eigentum des Beschuldigten gekommen sein kann. Ein Geschädigter konnte nicht ermittelt werden.
Mit dem Geld ist deshalb in entsprechender Anwendung von §§ 983, 979-981 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – das sind die Vorschriften über Fundsachen – verfahren worden. Das Geld wir für den unbekannten Geschädigten drei Jahre verwahrt. Anschließend erwirbt das Land NRW das Eigentum an dem Geld, wenn kein Anspruch anderweitig geltend gemacht worden ist.
Nach § 980 BGB habe ich in einer öffentlichen Bekanntmachung den Fund mitzuteilen, um dem Berechtigten die Möglichkeit zur Anmeldung seiner Rechte zu ermöglichen. Dies erfolgt auf diesem Weg. Dem Berechtigten wird eine Frist bis zum 31.03.2023 zur Anmeldung seines Anspruchs gesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Wilhelm
Oberstaatsanwalt