Staatsanwaltschaft Karlsruhe
– Zweigstelle Pforzheim –
730 VRs 91 Js 4086/17
Vollstreckungsverfahren gegen Irfan Tezir |
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Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Personen eine Einziehung angeordnet:
verurteilte Person | Irfan Tezir |
Entscheidung | Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 04.09.2018, Az: 2 Ls 91 Js 4086/17, rechtskräftig seit 12.09.2018 |
Einziehungsanordnung | Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) GSV in Höhe von 6.682,10 € |
verurteilte Person | Ahmet Kaplan |
Entscheidung | Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 04.09.2018, Az: 2 Ls 91 Js 4086/17, rechtskräftig seit 12.09.2018 |
Einziehungsanordnung | Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) GSV in Höhe von 6.682,10 € |
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilten zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden oben genannten Personen drangen zu folgenden Zeiten in unterschiedliche Schrebergartenhäuser, Schuppen und Keller ein und entwendeten dort den jeweiligen Geschädigten Stehlenswertes.
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In der Nacht vom 6. auf den 7. September 2016 (Kleingartenanlage in der Habermehlstraße in Pforzheim) |
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In der Nacht vom 14. auf den 15. September 2016 (Kleingartenanlage der „Gartenfreunde Pforzheim Wartburg e. V.“ im Bereich des Lavendelweges und der Emil-Keßler-Straße in Pforzheim) |
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Zwischen dem 13. Oktober 2016, 18 Uhr, und dem 15.Oktober 2016, 13 Uhr (Gartenanlage „Kaltenberg“ in der Malschbachstraße in 75179 Pforzheim) |
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In der Nacht vom 25. auf den 26. November 2016 (Kleingartenanlage „Kräutergärten“ in der Habermehlstraße in Pforzheim) |
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In einer der Nächte zwischen dem 04. September und dem 07. September 2016 (Kleingartenanlage an der Königsbacher Landstraße in Pforzheim) |
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Zwischen dem 05. September 2017, 18 Uhr, und dem 08. September 2017, 14 Uhr (Kleingartenanlage am Sommerweg in Pforzheim) |
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Am 16.09.2017 gegen 21 Uhr (Sommerweg 2 in 75177 Pforzheim, Lagerräumlichkeiten des Gartenbauamts der Stadt Pforzheim) |
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Zwischen dem 13. November und dem 14. November 2017 (Anwesen Gymnasiumstraße 62 in Pforzheim) |
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Zwischen dem 18. November und dem 19. November 2017 (Keller des Anwesens Lindenstraße 105 in 75175 Pforzheim) |
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Zwischen dem 22. Dezember und dem 25. Dezember 2017 (Keller des Anwesens Ebersteinstraße 3 in 75177 Pforzheim) |
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Zwischen dem 24. Dezember und dem 25. Dezember 2017 (Anwesen Pfälzerstraße 33 in 75177 Pforzheim) |
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Zwischen dem 04. Januar und dem 05. Januar 2018 (Anwesen Zähringer Allee 32 in 75177 Pforzheim) |
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 1.049,05 EUR gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Pforzheim, 14.10.2021
gez Mayer
Rechtspflegerin