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Staatsanwaltschaft Berlin

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247 AR 754/​20

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 10.01.2022 ein Beschluss ergangen, welcher seit dem 05.02.2022 rechtskräftig ist. In dieser Entscheidung wurde die erweiterte Einziehung des Anspruchs des unbekannten Täters auf Auszahlung des zu seinen Gunsten bestehenden Kontoguthabens in Höhe von 2.540,65 EUR angeordnet.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der unbekannte Beschuldigte bot über die Webseite des vermeintlichen, tatsächlich aber nicht existierenden Reiseunternehmens „Steller Reisen” Pauschalreisen an.

In der Zeit vom 04.10.2019 bis 08.11.2019 gingen auf dem vom Beschuldigten eröffneten Konto zahlreiche Überweisungen zu den vermeintlich gebuchten Reisen ein.

Tatsächlich fand zu keinem Zeitpunkt eine Durchführung der Reisen statt, die überwiesenen Gelder wurden stattdessen zeitnah weiter überwiesen oder anderweitig verwendet

Es besteht bei bislang unbekannten Personen ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h StPO.

Dieser Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden, § 459j Abs. 1 StPO:

Sofern der Anspruch auf Rückübertragung/​Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/​Herausgabe an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich der Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweitere Einziehung gem. § 73a StGB handelt und sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Auch unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung/​Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder ein sonstiger Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft Berlin auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 4591 Abs. 1 S. 1 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger des Verletzten (bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung/​Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin zum Aktenzeichen 247 AR 754/​20 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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