Staatsanwaltschaft Trier
Benachrichtigung von Verletzten über die selbständige Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
8016 Js 2573/22
Mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 07.02.2022, Az: 8016 Js 2573/22, wurde die selbstständige Einziehung von Kontoguthaben gem. § 76a Abs. 4 StGB in Höhe von 2.075,87 EUR angeordnet.
Auf das Bankkonto bei der Fidor Bank mit der IBAN DE06700222000077057129 wurden Geldbeträge transferiert, die aus im Einzelnen nicht ermittelbaren rechtswidrigen Taten, nämlich erfahrungsgemäß Betrug, stammen.
Diese Beträge wurden durch unbekannte Täter zum größten Teil zeitnah weiter transferiert.
Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass die betroffene Kontoinhaberin lediglich unter einem Vorwand durch unbekannte Dritte zur Eröffnung des Bankkontos veranlasst worden war, von den Zahlungseingängen nichts wusste und die fraglichen Verfügungen auch nicht vorgenommen hatte. Diese wurden vielmehr von den unbekannten Hintermännern vorgenommen, deren Identität nicht zu ermitteln war und die nach kriminalistischer Erfahrung aus dem Ausland agiert haben dürften.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können. Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o. g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter. Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.