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Staatsanwaltschaft Offenburg

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Offenburg

B408 VRs 502 Js 21043/​20

Durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Offenburg vom 16.07.2021, Aktenzeichen 5 Cs 502 Js 21043/​20, wurde die Einziehung von zahlreichen Schmuckstücken angeordnet. Der Eigentümer konnte nicht ermittelt werden. Es handelt sich um folgende Gegenstände: Armband mit fünf Metallplättchen, Armband mit Wappenplättchen, silberne Brosche, silberner Ring, fünf Armbanduhren, vier Uhren ohne Armband.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Offenburg geltend machen zu können.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Offenburg gilt eine Frist von 6 Monaten .
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO) möglich und ist an die Staatsanwaltschaft Offenburg unter Angabe des Aktenzeichens zu richten. Werden innerhalb der Frist keine Ansprüche angemeldet, wird der Staat Eigentümer der eingezogenen Gegenstände.

 

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