Staatsanwaltschaft Konstanz
B910 VRs 45 Js 12565/18
Durch das Amtsgericht Überlingen ist am 25.04.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 25.12.2019 rechtskräftig ist. Gegen Moritz Erich Martin Salomon wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.500,00 € angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte bot im November 2017 auf der Internet-Plattform ebay-Kleinanzeigen einen gebrauchten Krankenfahrstuhl ERAD AGORA mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und Dieselmotor an, welcher ohne Führerschein gefahren werden kann. Das Fahrzeug wurde wahrheitswidrig als fahrbereit in gepflegtem Zustand beschrieben. Der stark gehbehinderte 77-jährige Tatverletzte aus Markdorf kaufte das Fahrzeug am 14.11.2017 telefonisch beim Verurteilten für 4.000,00 € inklusive Lieferung nach Markdorf. Der Verurteilte gab am selben Tag in einer E-Mail seinen Namen und seine Adresse mit den fiktiven Daten „Christian Pramel, Hauptstr. 33, 40210 Düsseldorf“ an und verlangte eine Anzahlung von 500,00 € auf sein Konto bei der Consors Bank. Der Tatverletzte leistete die geforderte Anzahlung und übergab dem Verurteilten am 26.11.2017 gegen 19.00 Uhr bei Lieferung des Fahrzeugs weitere 3.000,00 € in bar. Am nächsten Tag stellte der Geschädigte fest, dass der Motor nicht zu starten und mit einem Gurt im Motorraum befestigt war. Ferner war das Faltdach undicht und Lichter fehlten. Das Fahrzeug war nicht fahrbereit und hatte allenfalls Schrottwert. Die restlichen 500,00 € bezahlte der Tatverletzte nicht mehr. Der Tatverletzte ist zwischenzeitlich verstorben.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Konstanz anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur nach Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Konstanz, Untere Laube 36, 78462 Konstanz, zum Aktenzeichen B910 VRs 45 Js 12565/18 schriftlich in Verbindung setzen.