Staatsanwaltschaft Karlsruhe
– Zweigstelle Pforzheim –
R730 VRs 95 Js 9037/18
Vollstreckungsverfahren Ferit Aydin |
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
verurteilte Person | Ferit Aydin |
Entscheidung | Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 10.10.2019, Az: 1 Ls 95 Js 9037/18, rechtskräftig seit 11.01.2022 |
Einziehungsanordnung | Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 3.500,00 EUR |
Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 3.500,00 EUR.
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 19.10.2017 beschloss die oben genannte Person mit anderen Personen zusammen in die Star Cafe Sportsbar in der Durlacher Straße 1 in 75172 Pforzheim, einzubrechen. Die Personen drangen am 20.10.2017 in das Innere der Bar ein und hebelten dort mit Werkzeugen zwei Geräte für Sportwetten auf. Aus einem Terminal entwendeten sie Bargeld, aus dem anderen einen Briefumschlag mit Scheingeld, der dort als Reserve abgelegt war. Insgesamt entwendeten sie Bargeld in Höhe von 3.500,00 €.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Mayer
Rechtspflegerin