Staatsanwaltschaft Stuttgart
192 AR RVA 116/22
Durch das Amtsgericht Nürtingen ist am 08.02.2021 ein Urteil gegen Foading Bensi, Ayrton Dave ergangen, das seit dem 08.07.2021 rechtskräftig ist. In dem Urteil wurde die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände ausgesprochen: McQueen Sneakers Gr.44, Turnschuhe Puma Gr.41, Kinderturnschuhe Puma Gr. 25, Boots Gr. 43, Turnschuhe Nike Airmax Gr.44, Schuhkarton Vans und Melvin & Hamilton, Ballerina Ardene 2x Gr. 8, Nike Air Vapormax Gr. 42, Ring gold, Fußballschuhe Gr.36, Puma Running System Gr. 37,5, Hugo Boss Schuhe Gr.11, Boots Balenciaga Gr. 43, Freizeitsandalen Gr. 44, Espandrillos Gr. 44, Turnschuhe Gr.44, Guiseppe Zanotti Low Top Gr.44, Herrenslipper Hugo Boss Gr.10, Versage Couture Stiefeletten Gr. 44, Puma Sneakers Gr. 41 (2x) und 43 (2x), Tommy Hilfiger Herrenriemensandalen, Pumps, Tennis Sneakers, Unterwäsche Calvin Klein, Sportsocken, Trainingsklamotten Nike, Kurzarmhemd Fila, 3x Lacoste Shirt, Jeans 2x Q-S, Shirt Q-S, Stoffhose EAC, 2x Pyjamahose von S. Oliver , Shirt von 2xH&M, 2x S.Oliver,8x Nike, Trainingsanzug Nike und Adidas, Jeans Liu-Jo, Sporthose Colmar und Nike, Hose S.Oliver, Abendkleid Lace & Beads, Basecap von Nike und Goorin Nuts, MK Geldbeutel, Shower Gel Chanel, leere Schachtel Geldbeutel Armani, Uhr Armani, Parfum Gallivant, Diesel Stoffbeutel, leere Schachtel für Airpods, Invicta, Hülle iPhone 11 und Smartphone, Schutzfolie, Stoffbeutel Versage Jeans, Apple Watch, Vodafone SIM 3x, Rucksack Emporio Armani, 2x Trolley Karl Lagerfeld, 2x iPhone 11 sowie die Lieferscheine, leere Kartons für 2 iPhones, Samsung S5, Adidas Tasche, Levis Jacke, AirPods, Apple Watch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei der Durchsuchung des Zimmers des Verurteilten wurden die o.g. eingezogenen Gegenstände -meist noch originalverpackt- wie Bekleidungsstücke, Schuhe, Geldbeutel, Schmuck, Parfum, Gepäckstücke und Originalverpackungen sichergestellt. Die Bekleidung und Schuhe waren in verschiedenen Größen für Männer, Frauen und Kinder vorhanden. Aufgrund der großen Menge dieser Waren, der zum Teil noch originalverpackten Waren, ist davon auszugehen, dass diese aus rechtwidrigen Taten stammen.
Es besteht bei einer bislang unbekannten Person/Firma ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h Abs. 1 StPO.
Diesen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.
Sofern der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/ Herausgabe an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB handelt und sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 111j Abs. 5 StPO.
Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (Bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 116/22 schriftlich in Verbindung setzen.