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Staatsanwaltschaft Stuttgart

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 585/​21

Durch das Landgericht Stuttgart ist am 24.06.2021 ein Urteil ergangen, welches seit dem 02.07.2021 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Rinor Bugari wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 120.533,70 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Spätestens im Juli 2017 schloss sich der Verurteilte mit mehreren nicht identifizierten Tätern zusammen, um Betrugstaten zu begehen. Der Verurteilte war der Organisator betrieb im Ausland zwei Callcenter. Nicht identifizierte Anrufer kontaktierten betagte Geschädigte im gesamten Bundesgebiet und täuschten vor, sie hätten bei einem Glücksspiel gewonnen. Sie forderten vor der Auszahlung eine Vorauszahlung.
Die Geschädigten überwiesen die geforderten Geldbeträge über Finanzdienstleister in den Kosovo (zum Verurteilten).
Später erwarb der Verurteilte auch Kontoverbindungen Dritter, die als Finanzagenten agierten.
Die Geschädigten überwiesen insgesamt 177.581,13 €. Davon konnten 16.885,39 € zurückgebucht werden.

Dabei handelt es sich um folgende Überweisungen der Geschädigten:

Jahr 2017
2.022,53 € Frau Duchilio-Islami
10.950 € Herr Groß; Herr Braun und Herr Simonek

Jahr 2018
28.08.2018 2.240,16 € Frau Laaß
9.985,60 € Frau Knoll
4.200 € Herr Giere

Jahr 2019
8.807,19 € Herr Knaf
14.774,58 € Herr Karmann
550 € Frau Jacobs
2.352,21 € Frau Schwarz
12.969,46 € Frau Heiser
1.100 € Herr Bensch
1.100 € Frau Schramm
8.843,01 € Herr Vogler
400 € Frau Silvia Seidel
1.947 € Frau Grois
1.100 € Frau Lang
1.100 € Frau Abersfelder
10.047,60 € Frau Kalbhenn
23.353,80 € Herr Dr. Utz
4.200 € Herr Meier
3.500 € Herr Wischmann
4.900 € Frau Schubert

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 585/​21 schriftlich in Verbindung setzen

 

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