Staatsanwaltschaft Lübeck
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§459i StPO)
Az. 711 Js 8921/20 (V66) V
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck vom 18.11.2020 – 64 Ds 711 Js 8921/20 – ist Herr Piotr Jan Rachuba, geboren am 25.05.1986 verurteilt worden.
Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist unbekannten Tatverletzten aus der von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was die Verurteilte zu Unrecht erlangt hat (Tatdatum: 17.02.2020 und ggf. davor).
Das Gericht hat daher die erweiterte Einziehung (§73a StGB) angeordnet für:
– eine Bosch Heckenschere FIN 3600H47A00
– eine Makita Elektrokettensäge FIN 20110106609Y
– eine Moto Kettenschere FIN CM616059
– ein Bosch Bügeleisen Sensexx DA10
– ein Mann Filter C30005
– ein Mann Filter CUK 26009
– ein Einhandmesser in Tarnfleckfarbe
– eine Sony Playstation Portable FIN AC5848274
– ein Quigg Akku Fensterreiniger GTFS04
– eine Taschenlampe BRUKSB Flashlight FIN 307512550101
– ein Multifunktionsdetektor FIN ANS 170311000381
– zwei Sets Bettwäsche Fisher Price
– fünf Stirnlampen BRUSKSB
– eine Digitalkamera Canon EOS 500 mit schwarzer Tasche und Zubehör Nr. 1071782
– ein Trekkingrad Zündapp
– ein Mountainbike Spezialrad RahmenNr. WSBC606117518L
– ein Mountainbike Fugi RahmenNr. JF11202083
– ein Montainbike Cube RahmenNr. SO31106474
– ein Parkside Akku Tacker Modell 319088
– drei Stück Powerbank
– eine Heißklebepistole Parkside
– ein Bosch Akkuschrauber FIN 811493411
– ein Bosch Bohrschrauber mit Ladestation PA6GF35
– ein Samsung Mobilfunkgerät IMEI Nr. 351824088617558
Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden die Tatverletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.
Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).
Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
Da sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) nicht ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Rothe
Rechtsp