Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren gegen Heilig, Jennifer –
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
10 VRs 166 Js 49 503/18
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 166 Js 49503/18, gegen Heilig, Jennifer -geboren am 27.01.1991- wegen Betruges, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Borna vom 13.03.2019 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 25.05.2018 verkaufte die Verurteilte in Borna über die Internetplattform Shpock eine Playstation 4 zum Preis von 190,00 EUR einschließlich Versandkosten an Dilan Yüksel in Wien und täuschte dabei vor, willens und in der Lage zu sein, den angebotenen Gegenstand zu liefern.
Im Vertrauen hierauf überwies die Geschädigte am 25.05.2018 den Kaufpreis wie von der Verurteilten gewünscht per Western Union unter der Transaktionsnummer MTCN 571-224-9051, welches am 25.05.2018 von der Verurteilten abgehoben wurde. Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht lieferte sie die Ware auch nach Gelderhalt nicht aus, weshalb der Geschädigten ein entsprechender Schaden entstanden ist.
Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 190,00 EUR gegen die Verurteilten angeordnet. Bei der Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.
Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Leipzig, den 21.01.2022
gez. Schreier, Rechtspfleger