Staatsanwaltschaft Gera
Benachrichtigung der Verletzten über die selbständige Einziehung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)
852 Js 20429/20
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Sondershausen vom 05.11.2020, Az.: 2 Gs 28/20 wurde die selbständige Einziehung gemäß 76a Abs. 1 StGB in Höhe von 5.557,75 Euro angeordnet. Vermögen in dieser Höhe wurde bereits sichergestellt.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannt gebliebene Täter täuschten dem Einziehungsbeteiligten vor, ein Praktikum bei einer Firma durchzuführen. Zugleich veranlassten die unbekannten Täter im Zeitraum 22.06.2020 – 23.06.2020 Einzahlungen auf das bei der Kyffhäusersparkasse Artern-Sondershausen geführte Konto des Einziehungsbeteiligten in Höhe von insgesamt 8.850 Euro.
Diese Überweisungen stammen aus gewerbsmäßig begangenen Vergehen des Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 53 StGB. Bei den Überweisern handelt es sich um natürliche Personen, welche beabsichtigten, technische Gerätschaften via Internet zu erwerben. Dabei wurden sie insbesondere über die Erfüllungsbereitschaft der bislang unbekannten Vortäter getäuscht. Es entstand ein Schaden in Höhe der jeweils überwiesenen Summe.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Gera zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:
https://www.thueringen.de/mam/th4/thgsta/content/geschaedigtenmitteilung_wertersatzeinziehung.pdf