Dark Mode Light Mode

Staatsanwaltschaft Oldenburg

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Oldenburg

11 AR 1000362/​19

In dem selbständigen Einziehungsverfahren sind noch Anmeldungen von weiteren Tatverletzten eingegangen. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist zur Verteilung des Einziehungsbetrages an die Geschädigten nicht möglich, da der Betrag gesichert wurde, ohne dass ein tatsächlicher Täter ermittelt werden konnte.

Gemäß § 459m Absatz 1 St PO erhalten Sie hiermit die Möglichkeit, zur Auszahlung des bereits gesicherten Betrages sowie weiterhin eingehender Gelder ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorzulegen.

Die Auszahlung an die Geschädigten erfolgt bei vorhandenem Guthaben dann in der Reihenfolge des Eingangs des Vollstreckungstitels bei der Staatsanwaltschaft.

 

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen die PARTNER BANK AKTIENGESELLSCHAFT wegen Verletzung von Berichtspflichten gegenüber Kunden

Next Post

Kolumbien: Variante My auf Vormarsch