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Hanseatisches Oberlandesgericht: BS INVEST Gesellschaft für Beteiligungsvermittlung mbH & Co. KG
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Hanseatisches Oberlandesgericht: BS INVEST Gesellschaft für Beteiligungsvermittlung mbH & Co. KG

QuinceCreative (CC0), Pixabay

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 14 Kap 3/​18

Beschluss

In der Sache

Roland Framhein, Heimburgstraße 3, 22609 Hamburg

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mittelstein, Alsterarkaden 20, 20354 Hamburg, Gz.: Ro/​B 77704/​15

gegen

1)

Bernhard Schulte GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Bernhard Schulte Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ian Bevering, Tobias Pinker, Dr. Heinrich Udo Schuklte und Peter Christian Breuel, Vorsetzen 54, 20459 Hamburg

– Musterbeklagte –

2)

BS INVEST Gesellschaft für Beteiligungsvermittlung mbH & Co. KG, vertreten durch die BS INVEST Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Spott, Vorsetzen 54, 20459 Hamburg

– Musterbeklagte –

3)

Bernhard Schulte Shipmanagement (Deutschland) GmbH & Co. KG, vertreten durch die Bernhard Schulte Shipmanagement Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Jan Warmke und André Delau, Vorsetzen 54, 20459 Hamburg

– Musterbeklagte –

4)

BS Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Christoph Schmelter-Volkmann und Andreas Spott, Vorsetzen 54, 20459 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 4:
Rechtsanwälte Dr. Schackow & Partner Rechtsanwälte PartG mbB, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg, Gz.: 180/​180/​10421/​16 CK

Nebenintervenient zu 2:
Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik, vertreten durch Prof. Dr. Frank Arendt und Birgit Borowy, Universitätsallee 11 – 13, 28359 Bremen

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, Contrescarpe 21, 28203 Bremen

Nebenintervenientin zu 1 – 4:
Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführer Christian Hensell, Martina Hertwig, Roger Hönig, Thomas Mattheis, Jörn Mühlenkamp und Torsten Püst, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther, Rothenbaumchaussee 20, 20148 Hamburg, Gz.: Lu/​GS/​sl 17/​095103

Nebenintervenientin zu 1 – 4:
TPW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch d. Geschäftsführer, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther, Rothenbaumchaussee 20, 20148 Hamburg, Gz.: Lu/​sch 17/​095000

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 14. Zivilsenat – durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann, den Richter am Landgericht Dr. Szodruch-Arnold und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Leverenz am 26.03.2021:

Die Feststellungsziele zu 1) bis 3) werden konkretisierend wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass der von der BS INVEST Gesellschaft für Beteiligungsvermittlung mbH & Co. KG angebotene und am 28.09.2006 aufgestellte Emissionsprospekt BS INVEST „Chemikalientanker Flottenfonds“ über Kommanditbeteiligungen an der MS „PETER SCHULTE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, der MS „FRANZ SCHULTE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, der MS „PAUL SCHULTE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS „RUTH SCHULTE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG

eine unrichtige, unvollständige und/​oder irreführende Darstellung im Zusammenhang mit den Bestimmungen der „International Maritime Organisation“ enthält, wonach bis zum Jahr 2010 alle oder zumindest nahezu alle Einhüllentanker zwangsweise aus dem Verkehr zu ziehen sind,

indem er auf Seite 9 unter „Gute Marktaussichten“, Seite 35 unter „Auftragsbestand an Schiffsneubauten“ und auf Seite 38 unter „Erwartete Abwrackungen durch IMO-Richtlinien“ nicht oder nicht ausreichend darlegt, dass es eine Reihe von Ausnahmen bzw. Schlupflöchern innerhalb der Bestimmungen der „International Maritime Organisation“ gibt, die einen Eigner eines einzelnen Tankers eben nicht zu einer Außerdienststellung seines Tankers bis 2010 zwingen, nämlich

dass in räumlicher Hinsicht Einhüllentanker nach 2010 weiter verkehren können,

in Binnen- und Hoheitsgewässern von Ländern, die MARPOL 73/​78 nicht ratifiziert haben,

in Binnen- und Hoheitsgewässern von Ratifizierungsstaaten, wenn diese dem zustimmen oder

allgemein, wenn die Verwaltung eines Ratifizierungsstaates den Weiterbetrieb aufgrund des Zustands des Tankers erlaubt;

dass in sachlicher Hinsicht die Phasing-Out-Regelungen nicht gelten

für reine Chemikalientanker; für diese gilt MARPOL II, sodass der zur Werbung genutzte Effekt der Reduzierung der Tankerflotte für reine Chemikalientanker gar nicht griff und

für Einhüllentanker unter 5.000 tdw;

dass es eine Pflicht zur Verschrottung nicht gab, sodass Einhüllentanker nicht nach 2010 aus dem Markt ausscheiden müssen, wenn

sie mit einer Doppelhülle nachgerüstet wurden,

sie zwar über keine Doppelhülle i.S.d. Regel 19 MARPOL I n.F. (13F MARPOL I .a.F) verfügen, dafür aber über Doppelböden und -räume i.S.d. Regel 20 Ziffer 5 MARPOL I n.F. (13G MARPOL I a.F.) oder

als reine Chemikalientanker nach IMO III umklassifiziert wurden.

2.
Es wird festgestellt, dass der unter Ziffer 1. näher bezeichnete Emissionsprospekt eine unrichtige, unvollständige und/​oder irreführende Darstellung des Orderbuches für Tankerneubauten mit Doppelhülle bzw. der damit verbundenen Wachstumsraten der Welthandelsflotte enthält,

indem er auf Seite 34 im Abschnitt „Die Tankerflotte“, auf Seite 35 unter „Auftragsbestand an Schiffsneubauten“ und auf Seite 39 unter „Ausblick“ nicht oder nicht ausreichend darlegt, dass die Marktverhältnisse für die Fondsschiffe hinsichtlich des Flottenwachstums tatsächlich deutlich schlechter waren, weil die im Prospekt zugrunde gelegten Orderbuchzahlen

bereits bei Prospektveröffentlichung, jedenfalls aber für den Zeitpunkt der eigentlichen Zeichnungsphase, überholt waren, sodass die darauf basierende Prognose zu positiv ausfiel und

einzig ein sehr weites Segment (5.000 – 30.000 tdw) betraf, in dem die Zahlen ebenfalls deutlich günstiger für die Bewertung der Beteiligung waren als im eigentlichen Kernsegment der Fondsschiffe (10.000 – 15.000 tdw), zu dem der Prospekt keinerlei Angaben macht.

3.
Es wird festgestellt, dass der unter Ziffer 1. näher bezeichnete Emissionsprospekt eine unrichtige, unvollständige und/​oder irreführende Darstellung der Risiken im Zusammenhang mit den Fremdfinanzierungen der vier Fondsschiffe enthält,

indem er

auf Seiten 7, 19, 49, 55, 69 f. nur auszugsweise den Inhalt der für die Fondsschiffe abzuschließenden Darlehensverträge bezüglich der Laufzeit, der Zinskonditionen und Zinsbindungen, der Regeltilgungen und der Kreditwährungen USD und Yen nennt;

auf Seite 26 im Kapitel „Wesentliche Risiken des Beteiligungsangebotes“ hinsichtlich der „Risiken der Investitionsphase“ unter dem Unterpunkt „Fremdfinanzierung“ und auf Seite 28 im gleichen Kapitel bzgl. der „Risiken der Betriebsphase“ unter dem Unterpunkt „Fremdfinanzierung“ nicht oder nicht ausreichend, über die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarten Covenants (Kreditschutzklauseln), insbesondere die Loan-to-value-Klauseln der Darlehensverträge sowie die damit vorhandenen Risiken aufklärt.

Dr. Lohmann

Richter
am Oberlandesgericht

Dr. Szodruch-Arnold

Richter
am Landgericht

Dr. Leverenz

Richter
am Oberlandesgericht

 

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