BAnz AT 08.04.2021 B5
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Bekanntmachung
der Richtlinie
über die einmalige Gewährung eines Zuschusses
zum Ausgleich von Mindereinnahmen und Mehrausgaben
von Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen
im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19
(„Richtlinie Ausgleich Mindereinnahmen und Mehrausgaben
Tierheime und ähnliche Einrichtungen“)
Präambel
Ausgehend von ersten Fällen in der chinesischen Stadt Wuhan erreichte das sogenannte „Corona“-Virus (COVID-19) im Frühjahr 2020 auch Europa und wirkt sich seitdem erheblich auf das gesamte öffentliche und private Leben aus.
Neben der persönlichen Belastung der Bürgerinnen und Bürger sind auch die gemeinnützigen Vereine in einem bislang noch nicht bekannten und nicht abzusehenden Ausmaß betroffen. Dazu zählen auch die mit Hilfe vieler ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer getragenen und in einem großen Maß durch Spenden finanzierten Tierheime und ähnliche Einrichtungen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG).
Zur Verbesserung der Situation in den Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen und zur Gewährleistung des Tierwohls bei der Bewältigung dieser Herausforderungen hat der Deutsche Bundestag Ausgaben für Zuschüsse im Gesamtumfang von 5 Mio. Euro im Bundeshaushalt 2021 veranschlagt.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) regelt mit dieser Richtlinie die Umsetzung dieser Unterstützung.
Ziel der Unterstützung ist es, einen Beitrag zum Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie erheblich getroffenen Vereine zu leisten. Hierzu werden Festbetragszuschüsse zum Ausgleich der seit April 2020 erlittenen Einnahmeausfälle und Mehraufwendungen der Tierheime und ähnlichen Einrichtungen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 TierSchG gewährt.
Zweck, Rechtsgrundlage
(1) Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und unter analoger Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Leistungen in Form von Zuschüssen zur Förderung von Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 TierschG.
(2) Die Zuschüsse dienen dazu, finanzielle Ausgleiche für die den Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen entstandenen Corona bedingten Mindereinnahmen und Mehrausgaben zu schaffen, soweit diese nicht auf andere Weise als durch Gewährung eines finanziellen Ausgleichs auf Grundlage dieser Richtlinie kompensationsfähig sind (Ausgleichszahlungen).
(3) Ein Anspruch auf Gewährung der Zuschüsse besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(4) Über Anträge auf Gewährung der Zuschüsse entscheidet das Bundesamt für Naturschutz als Bewilligungsbehörde.
Maßgeblicher Zeitraum
Der für den Nachweis über die den Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen entstandenen Corona bedingten Mindereinnahmen und Mehrausgaben maßgebliche Zeitraum erstreckt sich vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021.
Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind alle in Deutschland tätigen privatrechtlich organisierten Träger von Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 TierSchG, die im maßgeblichen Zeitraum nach § 2
- a)
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über eine gültige Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 TierSchG verfügen und
- b)
-
gemeinnützig tätig sind und über einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes verfügen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Antragsberechtigten müssen bei Antragstellung nachvollziehbar die Corona bedingten Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen und daraus resultierende Finanzierungsdefizite im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 darlegen.
Art, Umfang, Höhe und Berechnung der Förderung
(1) Die Förderung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Festbetragsfinanzierung.
(2) Die Höhe des pro Tierheim oder ähnlicher Einrichtung zu gewährenden Zuschusses beträgt einheitlich 7 500 Euro.
(3) Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn das nach § 3 Absatz 2 darzulegende Finanzierungsdefizit mindestens in Höhe des Zuschussbetrags entstanden ist.
Beihilferechtliche Grundlagen
(1) Die Zuschussgewährung erfolgt nach Maßgabe der von der Europäischen Kommission genehmigten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) in der jeweils geltenden Fassung.1 Um zu gewährleisten, dass der darin vorgesehene Höchstbetrag an Kleinbeihilfen nicht überschritten wird, ist bei Antragstellung eine Erklärung über bisher nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beantragte und erhaltene Kleinbeihilfen abzugeben.
(2) Auf Grundlage dieser Förderrichtlinie gewährte Zuschüsse, die 100 000 Euro übersteigen, werden gemäß § 4 Absatz 4 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung veröffentlicht. Die Bewilligungsbehörde wird alle Unterlagen, die die Einhaltung der Voraussetzungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren.
(3) Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung2 befanden. Abweichend davon können Zuschüsse für kleine und Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden, wenn sich diese am 31. Dezember 2019 zwar bereits in Schwierigkeiten befanden, jedoch diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungs- noch Umstrukturierungsbeihilfen3 erhalten haben.
Antrags- und Bewilligungsverfahren, Frist, zu beachtende Vorschriften
(1) Die zuständige Bewilligungsbehörde gibt mit einem Vorlauf von vier Wochen das Enddatum für die Antragstellung auf ihrer Internetseite bekannt (Ausschlussfrist). Es gilt das Datum des elektronischen Eingangs des vollständigen Antrags bei der Bewilligungsbehörde.
(2) Die Anträge sowie die nach Absatz 3 erforderlichen Anlagen sind ausschließlich in elektronischer Form mit allen erforderlichen Unterlagen über die Internetadresse https://ptoutline.eu/app/tierheime einzureichen.
(3) Der Antrag ist nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise bei der Bewilligungsbehörde einzureichen; diese dienen zugleich als Nachweis der Verwendung des Zuschusses zum Ausgleich der entstandenen Mehr-/Minderausgaben (sollten nachträglich Änderungen eintreten, sind diese der Bewilligungsbehörde mitzuteilen). Mit dem Antrag hat der Antragsteller der Bewilligungsbehörde das unterschriebene Kontrollformular als Anlage zu übermitteln, um die Rechtsverbindlichkeit zu bestätigen. Ferner hat der Antrag folgende Angaben des Antragsberechtigten zu enthalten:
- a)
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Name des Vereins, Namen der vertretungsberechtigten Personen,
- b)
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aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamtes,
- c)
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gültige Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 TierSchG,
- d)
-
Erklärung über entstandene Mindereinnahmen/Mehrausgaben,
- e)
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Erklärung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 über beantragte und bisher erhaltene Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sowie
- f)
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Kontoverbindung des antragstellenden Vereins.
(4) Die Bewilligungsbehörde kann nach eigenem Ermessen, insbesondere zur Vervollständigung des Antrags, Unterlagen nachfordern. Für die Nachreichung der Unterlagen zu den Buchstaben a bis e gilt eine Frist von einer Woche. Eine verspätete Nachreichung kann zur Ablehnung des Antrags führen. Der Antragsteller willigt ein, dass die Bewilligungsbehörde zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen andere Behörden oder Dritte hinzuziehen kann.
(5) Die Auszahlung erfolgt nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids und Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bzw. Erklärung des Zuschussempfängers über den Verzicht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs unbar auf das vom Antragsteller benannte Konto des Zuschussempfängers.
Zu beachtende Vorschriften und Nebenbestimmungen
(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des gewährten Zuschusses gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Hinsichtlich des Verfahrens wendet die Bewilligungsbehörde die zu § 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften analog an. Im Bewilligungsbescheid wird ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bei den Empfängern der Zuschüsse analog zu § 91 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 BHO geregelt. Die Zuschüsse werden unter der Bedingung gewährt, dass der Zuschussempfänger dieses Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes nicht bestreitet.
(2) Bestandteil der Bewilligungsbescheide werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in analoger Anwendung.
(3) Die Kumulierung mit Drittmitteln oder Förderungen Dritter (z. B. Zuschussförderungen aus EU- oder Länderförderprogrammen) ist unter Beachtung von § 3 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 möglich.
(4) Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes sowie mit Billigkeitsleistungen des Bundes ist ausgeschlossen.
(5) Änderungen bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass vor Ablauf der Geltungsdauer in Kraft tretende Änderungen der in § 5 genannten beihilferechtlichen Regelungen bzw. deren Auslaufen oder Nachfolgeregelungen eine Änderung der Richtlinie – unter Berücksichtigung eventueller Übergangsvorschriften – erforderlich machen.
Sonstige Bestimmungen
Die Antragsteller bzw. Zuschussempfänger erklären sich damit einverstanden, dass das BMU
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auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestages über Anträge bzw. Zuschüsse informiert;
- b)
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Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt;
- c)
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über die Unterstützungsleistungen auf Fachveranstaltungen berichtet oder Pressetermine vor Ort durchführt;
- d)
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die Daten der Zuschussempfänger für die Auswertung der Förderaktivitäten oder für die Öffentlichkeitsarbeit an durch das Ministerium beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt.
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Geltung dieser Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Auftrag
Dr. Josef Tumbrinck
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- Aktuell: „Vierte geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vom 12. Februar 2021 (BAnz AT 01.03.2021 B1), Fassung gemäß Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 12. Februar 2021 (SA.61744 (2021/N))
- 2
- Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (EU ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1)
- 3
- Für Ausnahmen von diesen Ausschlüssen siehe Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Fußnoten 10 und 11 zu § 2 Absatz 6