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LVA24 Prozessfinanzierung GmbH FMA verhängt Sanktion

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 02.02.2021 teilt die FMA daher mit, dass der

LVA24 Prozessfinanzierung GmbH

FN 453834d

1030 Wien, Faradaygasse 6

Web: www.lva24.at

E-Mail: office@lva24.at

mit Bescheid vom 19.01.2021 aufgetragen wurde, die unerlaubte Verwaltung eines alternativen Investmentfonds gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AIFMG zu unterlassen.

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