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Staatsanwaltschaft Münster
bawoh 2. Immobilien GmbH & Co. KG – keine Insolvenz mangels Masse
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel

bawoh 2. Immobilien GmbH & Co. KG – keine Insolvenz mangels Masse

geralt (CC0), Pixabay

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 112 IN 24/20  

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRA 12163 eingetragenen bawoh 2. Immobilien GmbH & Co. KG, Hüttenbergstraße 28, 66538 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 17961 eingetragene bawoh Verwaltungs GmbH, Hauptstraße 270, 66589 Merchweiler, diese vertreten durch den Geschäftsführer Peter Bernarding ist der am 12.10.2020 bei Gericht eingegangene Antrag der Schuldnerin vom 12.10.2020 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 21.01.2021 mangels Masse abgewiesen worden.

Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Im Falle der öffentlichen Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Wird die Entscheidung im Internet veröffentlicht und daneben auf andere Weise zugestellt, ist für den Fristbeginn der frühere Zeitpunkt maßgeblich. Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Neben- und Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstr. 2, 66280 Sulzbach, eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden. Sie kann auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder als signiertes elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht allerdings nicht.

 

Amtsgericht Saarbrücken, 21.01.2021

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