Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether etc. erfreuen sich zunehmender Beliebtheit und verführen nicht nur wegen des historisch niedrigen Zinsniveaus zahlreiche Investoren zur Anlage bzw. Spekulation.
Unserer Erfahrung nach hält sich hartnäckig das Gerücht, erzielte Erträge aus im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen unterfielen nicht der Einkommensteuer.
So pauschal ist das falsch und birgt für vermutlich viele deutsche Steuerpflichtige Risiken, die in der Zukunft zu schlaflosen Nächten führen könnten.
Gewinne aus Veräußerung
Nach aktuellem Recht stellen Gewinne aus veräußerten Kryptowährungen als sogenannte „andere Wirtschaftsgüter“ steuerpflichtige sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 I 1 Nr. 2 EStG dar.
Auf solche Art realisierte Gewinne sind nur dann steuerfrei, wenn sie länger als ein Jahr gehalten werden.
Das heißt im Umkehrschluss, jede einen Gewinn erzeugende Veräußerung von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres seit Anschaffung führt zu einkommensteuerpflichtigen sonstigen Einkünften und ist in der zum Veranlagungsjahr gehörenden Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/einkommensteuer-auf-bitcoin-co_183622.html