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Praxisnah

geralt (CC0), Pixabay

Auch hier, so Frank Rüdiger Scheffler von der Kanzlei Tiefenbacher aus Dresden, hat die Bundesregierung einen guten Schritt nach vorne gemacht. Das neue Insolvenzrecht darf man dann wohl als „Praxisnaher“ bezeichnen.

Eine gute Lösung auch für Soloselbständige, die durch die Corona-Krise in Not geraten sind. Sie haben nun eine echte Chance auf einen Neuanfang.

Die Neuerungen:

Die Neuregelung ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungs-paktes der Bundesregierung. Gerade mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sollen redliche Schuldner schneller die Möglichkeit für einen Neuanfang erhalten. Die Neuregelung setzt zudem die Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung um.

Wie bisher müssen Schuldner umfangreichen Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können. Etwa müssen sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Schließlich dürfen keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung bekannt und von Gläubigern geltend gemacht werden.

Denn Restschuldbefreiung soll nur der redliche Schuldner erlangen. Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode vorsätzlich oder grob fahrlässig  „unangemessene Verbindlichkeiten“ begründet

Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung können Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung nicht erfüllter Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern erlangen. Dies soll ihnen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang geben.

Die Neuregelung im Einzelnen:

  • Die kürzere Verfahrensdauer von drei Jahren gilt rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren.
  • Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren gilt eine Übergangsregelung. In diesen Fällen verkürzt sich der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren für die Erlangung einer Restschuldbefreiung um so viel volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen sind. Daneben besteht in die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erlangen.
  • Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten treten künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist jedoch erneut eine Genehmigung dafür einzuholen.
  • Die derzeitige zehnjährige Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wird auf elf Jahre erhöht. Es unterliegt dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren. Denn die Verkürzung des Verfahrens soll nicht dazu führen, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können.

Die Neuregelung basiert auf den bisherigen Erfahrungen mit Unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen: Gläubiger konnten bisher im Falle einer Unternehmensinsolvenz bei Durchführung eines dreijährigen Restschuldbefreiungsverfahrens in den weit überwiegenden Fällen mit signifikanten Befriedigungsquoten rechnen.

Bei der Insolvenz von Verbrauchern können in der Regel Insolvenzforderungen auch bei einer regulären Dauer des Restschuldverfahrens von derzeit sechs Jahren nicht eingebracht werden. Unverschuldete und unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit, Scheidung und Arbeitslosigkeit bei Verbrauchern zählen zu den Hauptursachen von Überschuldungen. Sie lassen sich in der Regel nicht über die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens steuern.

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