HelloFresh SE
Berlin
ISIN DE000A161408
WKN A16140
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Dienstag, den 30. Juni 2020
um 10:00 Uhr (MESZ)
unter
http://ir.hellofreshgroup.com/websites/hellofresh/german/6000/annual-general-meeting.html
virtuell abzuhaltenden
ordentlichen Hauptversammlung 2020
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten eingeladen (‚virtuelle Hauptversammlung‚).
Versammlungsort wird der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Saarbrücker Straße 38, 10405 Berlin, sein.
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2020 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (‚COVID-19-Abmilderungsgesetz‚).
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der auf das Geschäftsjahr 2019 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. – im Falle des Berichts des Aufsichtsrates – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu erläutern.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020; |
b) |
für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie |
c) |
für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2020 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht |
zu bestellen.
5. Beschlussfassung über die Änderung der Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrats vorbehaltlich einer abweichenden Beschlussfassung durch die jeweilige Hauptversammlung von ca. einem auf ca. zwei Jahre zu erhöhen und entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft (die ‚Satzung‚) wie folgt neu zu fassen:
‚(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtszeit beschließt.‘ |
sowie die folgende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung, die sich mit der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats nach Gründung der HelloFresh SE beschäftigte und somit keine Bedeutung mehr hat, ersatzlos zu streichen:
‚Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats läuft bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der HelloFresh SE beschließt.‘ |
Der bisherige § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung wird zu § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung. Im übrigen bleibt § 8 Abs. 2 der Satzung unverändert.
6. Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Artikeln 40 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend ‚SE-VO‚) in Verbindung mit § 17 des SE-Ausführungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 1 der Satzung aus fünf Mitgliedern zusammen, die von den Anteilseignern zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahl durchgeführt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden gemäß dem derzeitigen § 8 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei mitgerechnet. Daher endet die Amtszeit aller derzeit in den Aufsichtsrat bestellten Mitglieder mit der Beendigung der Hauptversammlung am 30. Juni 2020.
Der Aufsichtsrat schlägt – auf Empfehlung des Präsidial- und Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates – vor, die folgenden fünf derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats erneut als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) |
Herrn Jeffrey Lieberman, wohnhaft in New York, Vereinigte Staaten von Amerika, Managing Director (geschäftsführender Direktor) der Insight Venture Management, LLC, New York, Vereinigte Staaten von Amerika Im Fall seiner Wiederwahl soll Herr Jeffrey Lieberman als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. |
b) |
Herrn Ugo Arzani, wohnhaft in Doha, Katar, Global Head of Retail & Consumer Goods (globaler Leiter Einzelhandel und Konsumgüter) der Qatar Investment Authority, Katar |
c) |
Frau Ursula Radeke-Pietsch, wohnhaft in München, Global Head of Strategic Projects (Globale Leiterin der Abteilung Strategische Projekte) der Siemens AG, München, Deutschland Frau Ursula Radeke-Pietsch verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung. |
d) |
Herrn John H. Rittenhouse, wohnhaft in Tiburon, Vereinigte Staaten von Amerika, Chairman und Chief Executive Officer (Vorsitzender des Verwaltungsrats und Vorstandsvorsitzender) der Cavallino Capital, LLC, Tiburon, Vereinigte Staaten von Amerika |
e) |
Herrn Derek Zissman, wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich, non-executive Director (nicht geschäftsführender Direktor) und Chairman of the Audit Committee (Vorsitzender des Prüfungsausschusses) der 600 Group PLC, Heckmondwike, Vereinigtes Königreich, und non-executive Director (nicht geschäftsführender Direktor) der anderen in Abschnitt II.1 aufgelisteten Unternehmen Herr Derek Zissman verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung. |
Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 30. Juni 2020 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020 beschließt (§ 8 Abs. 2 der Satzung).
Die Empfehlungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses und die entsprechenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und tragen damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt.
Der Corporate-Governance-Bericht der Gesellschaft wird der Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem bereits über die Internetadresse
https://www.hellofreshgroup.com/download/companies/hellofresh/ CorporateGovernance/20200303CG_report_de.pdf |
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere Lebensläufe der Kandidaten, die Angaben zu anderen Mandaten nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex enthalten, finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.1.
7. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/I und des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/II, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020/I mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Änderung des § 4 der Satzung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Juni 2018 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 6.787.687,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (‚Genehmigtes Kapital 2018/I‚) sowie das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 8.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (‚Genehmigtes Kapital 2018/II‚). Weder unter dem Genehmigten Kapital 2018/I noch unter dem Genehmigten Kapital 2018/II wurden bisher neue Aktien ausgegeben. Allerdings wurde das Grundkapital der Gesellschaft seit Schaffung des Genehmigten Kapitals 2018/I und des Genehmigten Kapitals 2018/II im Zusammenhang mit der Bedienung von fälligen virtuellen Restricted Stock Units und Call-Optionen, die durch ehemalige oder aktive Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder durch Lieferung von Aktien sowie dem Erwerb des kanadischen Wettbewerbers Chef’s Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II mehrmals erhöht. Infolge dieser teilweisen Ausnutzungen des Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II besteht das genehmigte Kapital nicht mehr im gesetzlich zulässigen Umfang der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals und steht der Gesellschaft auch die Möglichkeit, Aktien ohne Bezugsrechte auszugeben, nicht im gesetzlich zulässigen Umfang zur Verfügung. Zudem soll die Struktur der genehmigten Kapitalia der Gesellschaft vereinfacht werden.
Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, weiterhin flexibel auf Finanzierungserfordernisse reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig und umfassend stärken zu können sowie rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung nutzen zu können, sollen das Genehmigte Kapital 2018/I und das Genehmigte Kapital 2018/II aufgehoben und ein dem höheren Grundkapital Rechnung tragendes neues genehmigtes Kapital in dem von der SE-VO in Verbindung mit dem Aktiengesetz (AktG) zugelassenen Umfang geschaffen werden, das die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen vorsieht. Einschließlich des Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II erreichen die genehmigten Kapitalia der Gesellschaft unter Berücksichtigung der unter diesem Tagesordnungspunkt 7 ebenfalls vorgeschlagenen Aufhebungen des Genehmigten Kapitals 2018/I und des Genehmigten Kapitals 2018/II insgesamt einen anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von 50 % des Grundkapitals.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I und des Genehmigten Kapitals 2018/II Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 geschaffene Genehmigte Kapital 2018/I gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung und das ebenfalls durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 geschaffene Genehmigte Kapital 2018/II gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung werden mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7.c) vorgeschlagenen Satzungsänderung vollständig aufgehoben. |
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b) |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020/I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 29. Juni 2025 um bis zu EUR 22.299.930,00 (in Worten: Euro zweiundzwanzig Millionen zweihundertneunundneunzigtausendneunhundertdreißig) einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 22.299.930 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020/I auszuschließen,
Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen: (i) Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus dem Genehmigtem Kapital 2017/I oder dem Genehmigtem Kapital 2017/II ausgegeben wurden, (ii) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden, sowie (iii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstandes über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von Artikel 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen. |
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c) |
Änderung von § 4 Abs. 6 der Satzung Der Absatz 6 des § 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020/I auszuschließen,
Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen: (i) Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus dem Genehmigtem Kapital 2017/I oder dem Genehmigtem Kapital 2017/II ausgegeben wurden, (ii) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden, sowie (iii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstandes über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von Artikel 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.‘ |
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d) |
Aufhebung von § 4 Abs. 7 der Satzung Der Absatz 7 des § 4 der Satzung wird aufgehoben und bleibt leer. |
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e) |
Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I und des Genehmigten Kapitals 2018/II (vorstehender lit. a) dieses Tagesordnungspunkts 7), die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2020/I (vorstehender lit. b) dieses Tagesordnungspunkts 7) und die entsprechenden Änderungen der Satzung (vorstehende lit. c) und lit. d) dieses Tagesordnungspunkts 7) mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I und des Genehmigten Kapitals 2018/II eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend die Eintragung des Genehmigten Kapitals 2020/I erfolgt. Der Vorstand wird vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2020/I und die genannten Satzungsänderungen unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. |
8. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2017/III, des bestehenden Bedingten Kapitals 2018/I und die teilweise Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2018/II, die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020/I sowie über die entsprechende Änderung des § 4 der Satzung
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Juni 2018 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2023 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (‚Schuldverschreibungen 2018‚) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts von bis zu EUR 2.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen 2018 Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 64.394.884,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren (im Folgenden ‚Ermächtigung 2018‚). Zur Bedienung der unter der Ermächtigung 2018 ausgegebenen Schuldverschreibungen 2018 wurde ein Bedingtes Kapital 2018/II in Höhe von bis zu EUR 64.394.884,00 geschaffen (§ 4 Abs. 4 der Satzung). Zudem bestehen ein Bedingtes Kapital 2017/III in Höhe von bis zu EUR 1.869.672 (§ 4 Abs. 5 der Satzung) und ein Bedingtes Kapital 2018/I in Höhe von bis zu EUR 14.229.049 (§ 4 Abs. 8 der Satzung), um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, Zahlungsansprüche im Rahmen des virtuellen Aktienoptionsprogramms 2016 (VSOP 2016) bzw. des VSOP 2016 und des virtuellen Aktienoptionsprogramms 2018 (VSOP 2018) wahlweise durch Lieferung von Aktien statt durch Barzahlung zu bedienen. Da keine Bezugsrechte auf Aktien aus dem Bedingten Kapital 2017/III oder dem Bedingten Kapital 2018/I bestehen und die Gesellschaft nicht beabsichtigt, von dieser nur ihr zustehenden Wahlmöglichkeit in der Zukunft Gebrauch zu machen, sollen das Bedingte Kapital 2017/III und das Bedingte Kapital 2018/I zur Vereinfachung der Kapitalstruktur der Gesellschaft aufgehoben werden.
Von der Ermächtigung 2018 hat der Vorstand der Gesellschaft durch Beschluss vom 5. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag durch Ausgabe unbesicherter und nicht nachrangiger Wandelschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Gesamtnennbetrag von insgesamt EUR 175.000.000,00 teilweise Gebrauch gemacht. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt EUR 50,7640, was zu einer Wandlung in ca. 3,5 Mio. Aktien der Gesellschaft führen würde. Nach Aufhebung der Ermächtigung 2018 könnten unter dieser keine neuen Schuldverschreibungen 2018 mehr ausgegeben werden, sodass das bestehende Bedingte Kapital 2018/II nur zur Absicherung der Wandlungsrechte der bereits ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen erforderlich wäre und entsprechend angepasst werden könnte.
Zudem wurde das Grundkapital der Gesellschaft seit der Schaffung der Ermächtigung 2018 im Zusammenhang mit der Bedienung von fälligen virtuellen Restricted Stock Units und Call-Optionen, die durch ehemalige oder aktive Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder durch Lieferung von Aktien sowie dem Erwerb des kanadischen Wettbewerbers Chef’s Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II mehrmals erhöht. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, weiterhin flexibel auf Finanzierungserfordernisse reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig und umfassend stärken zu können, sollen die verbliebene Ermächtigung 2018, das Bedingte Kapital 2017/III, das Bedingte Kapital 2018/I und teilweise das Bedingte Kapital 2018/II, soweit es nicht zur Bedienung der im Rahmen der Ermächtigung 2018 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen erforderlich ist, aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2020/I) ersetzt werden. Zusammen mit dem in verringertem Umfang fortbestehenden Bedingten Kapital 2018/II würde sich das Bedingte Kapital 2020/I auf 27,1 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung belaufen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Aufhebung der Ermächtigung vom 5. Juni 2018 und entsprechende teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2018/II sowie vollständige Aufhebung des Bedingten Kapitals 2017/III und des Bedingten Kapitals 2018/I Mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 8.d), 8.e) und 8.f) vorgeschlagenen Satzungsänderungen in das Handelsregister wird die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) vom 5. Juni 2018 aufgehoben, soweit sie nach der teilweisen Ausnutzung durch Beschluss vom 5. Mai 2020 fortbestanden hat. Außerdem wird das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 geschaffene Bedingte Kapital 2018/II in Höhe von EUR 64.394.884,00 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung in Höhe von EUR 59.394.884,00 teilweise aufgehoben, sodass es nur noch in Höhe eines Teilbetrags von EUR 5.000.000,00 fortbesteht. Zudem werden das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Oktober 2017 geschaffene Bedingte Kapital 2017/III in Höhe von EUR 1.869.672,00 gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung und das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 geschaffene Bedingte Kapital 2018/I in Höhe von EUR 14.229.049,00 gemäß § 4 Abs. 8 der Satzung vollständig aufgehoben. |
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b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
|
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c) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020/I Das Grundkapital wird um bis zu EUR 40.000.000,00 (in Worten: Euro vierzig Millionen) durch Ausgabe von bis zu 40.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam: ‚Schuldverschreibungen‚), die aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben worden sind. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 bis zum 29. Juni 2025 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden. Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder der Gewährung anstelle des fälligen Geldbetrags noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2020/I und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen zu ändern. |
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d) |
Aufhebung von § 4 Abs. 8 der Satzung Der Absatz 8 des § 4 der Satzung wird ersatzlos aufgehoben. |
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e) |
Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung Satz 1 des § 4 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: ‚(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 5.000.000,00 (in Worten: Euro fünf Millionen) durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht (‚Bedingtes Kapital 2018/II‚).‘ Im übrigen bleibt § 4 Abs. 4 der Satzung unverändert. |
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f) |
Änderung von § 4 Abs. 5 der Satzung Der Absatz 5 des § 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: ‚(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 40.000.000,00 (in Worten: Euro vierzig Millionen) durch Ausgabe von bis zu 40.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht (‚Bedingtes Kapital 2020/I‚). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam: ‚Schuldverschreibungen‚), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 ausgegeben worden sind. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 bis zum 29. Juni 2025 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden. Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder der Gewährung anstelle des fälligen Geldbetrags noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2020/I und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen zu ändern.‘ |
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g) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden angewiesen, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2017/III und des Bedingten Kapitals 2018/I sowie die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2018/II (vorstehender lit. a) dieses Tagesordnungspunkts 8), die Schaffung des Bedingten Kapitals 2020/I (vorstehender lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 8) und die entsprechenden Änderungen der Satzung (vorstehende lit. d), e) und f) dieses Tagesordnungspunkts 8) mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass zunächst die vollständige Aufhebung des Bedingten Kapitals 2017/III und des Bedingten Kapitals 2018/I sowie die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2018/II eingetragen werden, dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend die Eintragung des Bedingten Kapitals 2020/I erfolgt. Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes ermächtigt, das Bedingte Kapital 2020/I und die genannten Satzungsänderungen unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. |
9. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie Aufhebung der entsprechenden bestehenden Ermächtigung
Zum Erwerb, zur Verwendung und Einziehung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 5. Juni 2018 über die derzeit bestehende Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wurde von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kein, von der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien teilweise Gebrauch gemacht. Zudem wurde das Grundkapital der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Bedienung von fälligen virtuellen Restricted Stock Units und Call-Optionen, die durch ehemalige oder aktive Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder durch Lieferung von Aktien sowie dem Erwerb des kanadischen Wettbewerbers Chef’s Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II mehrmals erhöht. Daher soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft unter Aufhebung der verbliebenen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen, welche dem höheren Grundkapital in dem von der SE-VO in Verbindung mit dem Aktiengesetz zugelassenen Umfang Rechnung trägt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 5. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 11 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen unter nachstehenden lit. b) bis einschließlich lit. f) dieses Tagesordnungspunkts 9 vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben. |
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b) |
Schaffung einer neuen Ermächtigung Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. Juni 2025 unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit § 53a AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder ihr nach Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt werden. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. |
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c) |
Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der Erwerb gemäß (ii) im Folgenden ‚öffentliches Erwerbsangebot‚) oder (iii) mittels eines öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von liquiden Aktien, die zum Handel an einem (anderen) organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zugelassen sind (‚Tauschaktien‚), gegen Aktien der Gesellschaft (der Erwerb gemäß (iii) im Folgenden ‚Tauschangebot‚).
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d) |
Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung und sonstigen Verwendung bereits gehaltener und erworbener Aktien Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien sowie die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien neben einer Veräußerung über die Börse oder mittels eines Angebots an alle Aktionäre auch in folgender Weise zu verwenden:
Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter vorstehenden lit. d) ee) und ff) verwendeten Aktien, soweit sie in entsprechender Anwendung des Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter dem Börsenpreis) verwendet werden, 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser Betrag geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der vorstehenden Ermächtigungen. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben wurden oder unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstandes über die Ausnutzung der Ermächtigung gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. |
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e) |
Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Verwendung der erworbenen eigenen Aktien Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen sowie die aufgrund der Ermächtigung unter vorstehenden lit. b) und c) erworbenen eigenen Aktien zur Ausgabe an den Vorstand der Gesellschaft nach Maßgabe der unter lit. d) bb) enthaltenen Bestimmungen zu verwenden. |
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f) |
Sonstige Regelungen Die vorstehend unter lit. d) und lit. e) aufgeführten Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien können ganz oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen, ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen unter vorstehendem lit. d) können auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen der Gesellschaft oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder ihr nachgeordneter Konzernunternehmen ausgeübt werden. Durch die Ausnutzung der vorstehend unter lit. d) bb) bis lit. gg) und lit. e) enthaltenen Ermächtigungen darf insgesamt ein anteiliger Betrag in Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten werden, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die vorstehenden Ermächtigungen noch – wenn dieser Betrag geringer ist – im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigungen. Auf diese 10 %-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der unter lit. d) bb) bis gg) und lit. e) enthaltenen Ermächtigungen aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstandes über die Ausnutzung der Ermächtigung gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit der vorstehend unter lit. d) bb) bis lit. gg) und lit. e) enthaltenen Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. |
10. Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 3 der Satzung (Nachweis der Teilnahmeberechtigung)
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert. Nach dem neuen § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG soll bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des Letztintermediärs in Textform nach dem neueingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen.
Derzeit lautet § 15 Abs. 3 der Satzung wie folgt:
‚Der Nachweis des Aktienbesitzes nach Abs. 1 ist durch Vorlage eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erteilten besonderen Nachweises über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut zu erbringen. Der besondere Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind jeweils nicht mitzurechnen.‘
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:
‚Der Nachweis des Aktienbesitzes nach Abs. 1 ist durch Vorlage eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erteilten besonderen Nachweises über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut zu erbringen; hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 AktG aus.‘
Im übrigen bleibt § 15 Abs. 3 der Satzung unverändert.
Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzungsänderung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
11. Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Abs. 2 lit. b) und c) der Satzung (Geschäfte und Maßnahmen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen)
Nach Artikel 48 Abs. 1 SE-VO in Verbindung mit § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG haben die Satzung oder der Aufsichtsrat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. § 10 Abs. 2 der Satzung enthält einen Katalog solcher Geschäfte. Dieser soll an die Entwicklung der Gesellschaft seit Aufnahme der Satzungsbestimmung angepasst werden, indem der vorhandene Mindestschwellenwert für ein Zustimmungsbedürfnis bei dem Erwerb, der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken auf EUR 8.000.000 im Einzelfall erhöht und ein Schwellenwert in derselben Höhe für den Erwerb (einschließlich der Gründung) oder die Veräußerung von Unternehmen, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder an Teilbetrieben eines Unternehmens eingeführt wird.
Derzeit lauten § 10 Abs. 2 lit. b) und c) der Satzung wie folgt:
[(2) Die folgenden Geschäfte und Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats: .]
‚(b) Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder an Teilbetrieben eines Unternehmens mit Ausnahme des Erwerbs von Vorratsgesellschaften;‘
‚(c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken, soweit der Wert im Einzelfall EUR 4.000.000,00 übersteigt;‘
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)
Änderung von § 10 Abs. 2 lit. b) der Satzung
§ 10 Abs. 2 lit. b) der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:
‚(b) Erwerb (einschließlich der Gründung) oder Veräußerung von Unternehmen, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder an Teilbetrieben eines Unternehmens, soweit der Kauf- oder Verkaufspreis oder die Einlage im Einzelfall EUR 8.000.000,00 übersteigt;‘
b)
Änderung von § 10 Abs. 2 lit. c) der Satzung
§ 10 Abs. 2 lit. c) der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:
‚(c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken, soweit der Kauf- oder Verkaufspreis oder der Betrag der zu sichernden Forderung im Einzelfall EUR 8.000.000,00 übersteigt;‘
Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzungsänderungen unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
II. |
Berichte und weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten |
1. |
Weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
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2. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/I und des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/II, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020/I mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Änderung des § 4 der Satzung) Unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung am 30. Juni 2020 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, das bestehende Genehmigte Kapital 2018/I und das bestehende Genehmigte Kapital 2018/II aufzuheben sowie ein neues genehmigtes Kapital 2020/I (Genehmigtes Kapital 2020/I) zu schaffen. Gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht: Weder unter dem Genehmigten Kapital 2018/I noch unter dem Genehmigten Kapital 2018/II wurden bisher neue Aktien ausgegeben. Allerdings wurde das Grundkapital der Gesellschaft seit Schaffung des Genehmigten Kapitals 2018/I und des Genehmigten Kapitals 2018/II im Zusammenhang mit der Bedienung von fälligen virtuellen Restricted Stock Units und Call-Optionen, die durch ehemalige oder aktive Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder durch Lieferung von Aktien sowie dem Erwerb des kanadischen Wettbewerbers Chef’s Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II mehrmals erhöht. Zudem soll die Struktur der genehmigten Kapitalia der Gesellschaft vereinfacht werden. Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu stärken, sollen das bestehende Genehmigte Kapital 2018/I und das bestehende Genehmigte Kapital 2018/II aufgehoben und ein dem höheren Grundkapital Rechnung tragendes neues genehmigtes Kapital in dem von der SE-VO in Verbindung mit dem Aktiengesetz zugelassenen Umfang geschaffen werden. Das Genehmigte Kapital 2020/I soll den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 29. Juni 2025 um bis zu EUR 22.299.930,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 22.299.930 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). Einschließlich des Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II erreichen die genehmigten Kapitalia der Gesellschaft unter Berücksichtigung der unter Tagesordnungspunkt 7 ebenfalls vorgeschlagenen Aufhebungen des Genehmigten Kapitals 2018/I und des Genehmigten Kapitals 2018/II insgesamt einen anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von 50 % des Grundkapitals. Das neue Genehmigte Kapital 2020/I soll es der Gesellschaft ermöglichen, kurzfristig und umfassend das für die Fortentwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und flexibel und zeitnah ein günstiges Marktumfeld zur Deckung ihres künftigen Finanzierungsbedarfs zu nutzen sowie rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung nutzen zu können. Da Entscheidungen über die Deckung des künftigen Kapitalbedarfs der Gesellschaft in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Diesen Umständen hat der Gesetzgeber mit dem Instrument des genehmigten Kapitals Rechnung getragen. Bei der Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2020/I zur Ausgabe von Aktien haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht (Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG), wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG genügt. Die Ausgabe von Aktien unter Einräumung eines solchen mittelbaren Bezugsrechts ist bereits nach dem Gesetz nicht als Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den Aktionären werden letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden lediglich ein oder mehrere Kreditinstitute an der Abwicklung beteiligt. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können:
Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen: (i) Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus dem Genehmigtem Kapital 2017/I oder dem Genehmigtem Kapital 2017/II ausgegeben wurden, (ii) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden, sowie (iii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstandes über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Durch diese Beschränkung wird gleichzeitig auch eine mögliche Stimmrechtsverwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Sofern der Vorstand eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem neuen Genehmigten Kapital 2020/I ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. |
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3. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2017/III, des bestehenden Bedingten Kapitals 2018/I und die teilweise Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2018/II, die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020/I sowie über die entsprechende Änderung des § 4 der Satzung) Unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 30. Juni 2020 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, die bestehende Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) sowie das bestehende Bedingte Kapital 2017/III und das bestehende Bedingte Kapital 2018/I vollständig und das Bedingte Kapital 2018/II teilweise aufzuheben sowie eine neue Ermächtigung und ein neues Bedingtes Kapital 2020/I zu schaffen. Gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe von neuen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam ‚Schuldverschreibungen‚) diesen Bericht: Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Juni 2018 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2023 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (‚Schuldverschreibungen 2018‚) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts von bis zu EUR 2.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen 2018 Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 64.394.884,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren (im Folgenden ‚Ermächtigung 2018‚). Zur Bedienung der unter der Ermächtigung 2018 ausgegebenen Schuldverschreibungen 2018 wurde ein Bedingtes Kapital 2018/II in Höhe von bis zu EUR 64.394.884,00 geschaffen (§ 4 Abs. 4 der Satzung). Zudem bestehen ein Bedingtes Kapital 2017/III in Höhe von bis zu EUR 1.869.672 (§ 4 Abs. 5 der Satzung) und ein Bedingtes Kapital 2018/I in Höhe von bis zu EUR 14.229.049 (§ 4 Abs. 8 der Satzung), um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, Zahlungsansprüche im Rahmen des virtuellen Aktienoptionsprogramms 2016 (VSOP 2016) bzw. des VSOP 2016 und des virtuellen Aktienoptionsprogramms 2018 (VSOP 2018) wahlweise durch Lieferung von Aktien statt durch Barzahlung zu bedienen. Da keine Bezugsrechte auf Aktien aus dem Bedingten Kapital 2017/III oder dem Bedingten Kapital 2018/I bestehen und die Gesellschaft nicht beabsichtigt, von dieser nur ihr zustehenden Wahlmöglichkeit in der Zukunft Gebrauch zu machen, sollen das Bedingte Kapital 2017/III und das Bedingte Kapital 2018/I zur Vereinfachung der Kapitalstruktur der Gesellschaft aufgehoben werden. Von der Ermächtigung 2018 hat der Vorstand der Gesellschaft durch Beschluss vom 5. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag durch Ausgabe unbesicherter und nicht nachrangiger Wandelschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Gesamtnennbetrag von insgesamt EUR 175.000.000,00 teilweise Gebrauch gemacht. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt EUR 50,7640, was zu einer Wandlung in ca. 3,5 Mio. Aktien der Gesellschaft führen würde. Zudem wurde das Grundkapital der Gesellschaft seit der Schaffung der Ermächtigung 2018 im Zusammenhang mit der Bedienung von fälligen virtuellen Restricted Stock Units und Call-Optionen, die durch ehemalige oder aktive Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder durch Lieferung von Aktien sowie dem Erwerb des kanadischen Wettbewerbers Chef’s Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II mehrmals erhöht. Vorstand und Aufsichtsrat halten es daher für zweckmäßig, die verbliebene Ermächtigung 2018 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen, das bestehende Bedingte Kapital 2017/III und das bestehende Bedingte Kapital 2018/I vollständig sowie das bestehende Bedingte Kapital 2018/II teilweise, soweit es nicht zur Bedienung der im Rahmen der Ermächtigung 2018 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen erforderlich ist, aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung sowie ein neues Bedingtes Kapital 2020/I zu ersetzen. Zusammen mit dem in verringertem Umfang fortbestehenden Bedingten Kapital 2018/II würde sich das Bedingte Kapital 2020/I auf 27,1 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung belaufen. Um das Spektrum der möglichen Kapitalmarktinstrumente, die Wandlungs- oder Optionsrechte verbriefen, auch entsprechend nutzen zu können, erscheint es sachgerecht, das zulässige Emissionsvolumen in der Ermächtigung auf EUR 1.000.000.000,00 festzulegen. Das bedingte Kapital, das der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten dient, soll EUR 40.000.000,00 betragen. Die Anzahl der Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten, Wandlungs- oder Optionspflichten oder zur Gewährung von Aktien anstelle des fälligen Geldbetrags aus einer Schuldverschreibung mit einem bestimmten Emissionsvolumen notwendig ist, hängt in der Regel vom Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Emission der Schuldverschreibung ab. Durch eine umfangreiche Bemessung des Bedingten Kapitals 2020/I soll sichergestellt werden, dass der Ermächtigungsrahmen für die Begebung von Schuldverschreibungen bei Bedarf umfassend genutzt werden kann. Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger laufender Verzinsung zufließen zu lassen. Durch die Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten kann die Verzinsung zum Beispiel auch an die laufende Dividende der Gesellschaft angelehnt werden. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass einige Finanzierungsinstrumente auch erst durch die Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten platzierbar werden. Den Aktionären ist bei der Begebung von Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen (Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Der Vorstand kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, Schuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitut(e) mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (sogenanntes mittelbares Bezugsrecht gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 5 AktG). Es handelt sich hierbei nicht um eine Beschränkung des Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären werden letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden lediglich ein oder mehrere Kreditinstitute an der Abwicklung beteiligt. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können:
Die in den vorstehenden Absätzen erläuterten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden, sowie diejenigen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Durch diese Beschränkung wird eine mögliche Stimmrechtsverwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Bei Abwägung aller zuvor genannten Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind (das heißt wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird). Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für eine vergleichbare Mittelaufnahme entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Jedoch wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer Erhöhung der Verzinsung führen würden. Daher werden durch die Ausgabe der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder verwässert. Zudem ergibt sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert. Das vorgeschlagene bedingte Kapital dient dazu, Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft aus Schuldverschreibungen zu erfüllen oder den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des jeweils fälligen Geldbetrags zu gewähren. Es ist zudem vorgesehen, dass die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten alternativ auch durch die Lieferung von eigenen Aktien oder von Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden können. Sofern der Vorstand eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. |
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4. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung, sowie Aufhebung der entsprechenden bestehenden Ermächtigung) Der Vorstand erstattet gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien den folgenden Bericht: Zu Tagesordnungspunkt 9 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu ermächtigen, bis zum 29. Juni 2025 eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bzw. – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Mit dieser Ermächtigung soll die Möglichkeit von Aktienrückkäufen und der Verwendung eigener Aktien geschaffen werden. Seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 5. Juni 2018 über die derzeit bestehende Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wurde von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kein, von der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien teilweise Gebrauch gemacht. Zudem wurde das Grundkapital der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Bedienung von fälligen virtuellen Restricted Stock Units und Call-Optionen, die durch ehemalige oder aktive Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden, in bar oder durch Lieferung von Aktien sowie dem Erwerb des kanadischen Wettbewerbers Chef’s Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II mehrmals erhöht. Daher soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft unter Aufhebung der verbliebenen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen, welche dem höheren Grundkapital in dem von der SE-VO in Verbindung mit dem Aktiengesetz zugelassenen Umfang Rechnung trägt. Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse oder im Weg eines öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebots erfolgen. Bei dem Erwerb ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß Artikel 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb über die Börse oder im Weg des öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebots trägt dem Rechnung. Sofern bei einem öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebot die Anzahl der angedienten Aktien das von der Gesellschaft vorgesehene Erwerbsvolumen übersteigt, erfolgt der Erwerb bzw. Tausch quotal nach dem Verhältnis der angedienten Aktien je Aktionär. Dabei kann jedoch unabhängig von den von dem Aktionär angedienten Aktien ein bevorrechtigter Erwerb bzw. Tausch geringer Stückzahlen bis zu einhundert (100) Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Aktien mit einem vom Aktionär festgelegten Andienungspreis, zu dem der Aktionär bereit ist, die Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, und der höher ist als der von der Gesellschaft festgelegte Kaufpreis, werden bei dem Erwerb nicht berücksichtigt; dies gilt entsprechend bei einem vom Aktionär festgelegten Tauschverhältnis, bei dem die Gesellschaft für Aktien der Gesellschaft mehr Tauschaktien als beim von der Gesellschaft festgelegte Tauschverhältnis liefern und übertragen müsste.
Durch die Ausnutzung der vorstehend unter lit. b) bis f) enthaltenen Ermächtigungen darf insgesamt ein anteiliger Betrag in Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten werden, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die vorstehenden Ermächtigungen noch – wenn dieser Betrag geringer ist – im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigungen. Auf diese 10 %-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der unter lit. b) bis f) enthaltenen Ermächtigungen aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstandes über die Ausnutzung der Ermächtigung gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit der vorstehend unter lit. b) bis f) enthaltenen Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Der Vorstand wird in den nächsten Hauptversammlungen jeweils nach Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG über eine etwaige Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. |
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5. |
Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I unter Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit der Bedienung von fälligen virtuellen Restricted Stock Units und Call-Optionen, die durch ehemalige oder aktive Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der HelloFresh-Gruppe ausgeübt wurden Nach § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft war der Vorstand im Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 20. Juni 2019 und danach ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 10. Oktober 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 52.555.054,00 durch Ausgabe von bis zu 52.555.054 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/ oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen (‚Genehmigtes Kapital 2017/I‚). Ferner war der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017/I auszuschließen, u.a. bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung galt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2017/I noch – falls dieser Betrag geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2017/I überschreiten durfte. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals war der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, (a) der auf Aktien entfiel, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert wurden; (b) der auf Aktien entfiel, die zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen ‚Schuldverschreibungen‚) ausgegeben wurden, sofern die entsprechenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017/I in entsprechender Anwendung des Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden; sowie (c) der auf Aktien entfiel, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017/I auf der Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Im Januar 2020 übten 11 ehemalige oder aktive Vorstände, Geschäftsführer oder Mitarbeiter der HelloFresh-Gruppe insgesamt 456.288 Call-Optionen (wie nachstehend definiert) aus. Diese Call-Optionen (wie nachstehend definiert) wurden den Berechtigten von der Rechtsvorgängerin der Gesellschaft bzw. von auf die Rechtsvorgängerin verschmolzenen ehemaligen Tochterunternehmen vor dem Börsengang der Gesellschaft gewährt. Die Optionen berechtigen die Begünstigten bei Ausübung insbesondere zum Erwerb von Aktien an der Gesellschaft zu einem festgelegten Ausübungspreis (die ‚Call-Optionen‚). Die Gesellschaft beschloss im Einvernehmen mit den Inhabern der Call-Optionen, die betroffenen Erwerbsrechte der Inhaber der Call-Optionen anstelle einer Lieferung von Aktien der Gesellschaft mit den Erlösen eines organisierten Verkaufsprozesses neu auszugebender Aktien der Gesellschaft (der ‚Organisierte Prozess‚) zu bedienen. Um die für den Organisierten Prozess erforderlichen Aktien zu schaffen, wurde das Grundkapital der Gesellschaft durch Beschluss des Vorstands vom 27. Januar 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 27. Januar 2020 unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I durch Ausgabe von 456.288 Aktien um EUR 456.288,00 auf EUR 165.077.987,00 erhöht. Dabei wurde das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Die Erhöhung des Grundkapitals wurde am 28. Januar 2020 in das Handelsregister eingetragen. Im März 2020 übten ein aktiver Geschäftsführer und eine aktive Mitarbeiterin der HelloFresh-Gruppe insgesamt 29.312 Call-Optionen aus. Zudem wurden bestimmten aktiven und früheren Vorständen, Geschäftsführern und Mitarbeitern der HelloFresh-Gruppe virtuelle Restricted Stock Units unter dem Restricted Stock Unit Programm der Gesellschaft (‚RSUP 2018‚) gewährt. Nach dem RSUP 2018 ist die Gesellschaft bzw. die betreffende Tochtergesellschaft der Gesellschaft verpflichtet, pro fälliger virtueller Restricted Stock Unit einen Geldbetrag in Höhe des durchschnittlichen Xetra-Schlusskurses der letzten zehn Handelstage nach der Veröffentlichung des relevanten Halbjahres- oder Jahresabschlusses an den jeweiligen RSU-Berechtigten zu zahlen. Insgesamt hatten 160 Berechtigte im Rahmen des RSUP 2018 Ansprüche auf Zahlung eines Gesamtbetrags von EUR 11.910.797,04 gegen die Gesellschaft bzw. die betreffende Tochtergesellschaft. Die Gesellschaft beschloss, einen weiteren Organisierten Prozess durchzuführen, um mit den Erlösen die Zahlungsansprüche bedienen zu können. Um die für den Organisierten Prozess erforderlichen Aktien zu schaffen, wurde das Grundkapital der Gesellschaft durch Beschluss des Vorstands vom 17. März 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I durch Ausgabe von 659.195 Aktien um EUR 659.195,00 auf EUR 165.737.182,00 erhöht. Dabei wurde das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Die Erhöhung des Grundkapitals wurde am 18. März 2020 in das Handelsregister eingetragen. Im Mai 2020 übten 9 ehemalige oder aktive Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der HelloFresh-Gruppe insgesamt 278.502 Call-Optionen aus. Die Gesellschaft beschloss im Einvernehmen mit den Inhabern der Call-Optionen, 258.190 dieser Erwerbsrechte mit den Erlösen eines weiteren Organisierten Prozesses zu bedienen. Um die für den Organisierten Prozess erforderlichen Aktien zu schaffen, wurde das Grundkapital der Gesellschaft durch Beschluss des Vorstands vom 19. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I durch Ausgabe von 258.190 Aktien um EUR 258.190,00 auf EUR 165.995.372,00 erhöht. Dabei wurde das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Die Erhöhung des Grundkapitals wurde am 20. Mai 2020 in das Handelsregister eingetragen. Die weiteren 20.312 Erwerbsrechte wurden bzw. werden durch Lieferung eigener Aktien der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Juni 2018 zur Verwendung eigener Aktien erfüllt (siehe dazu den Bericht des Vorstands über die Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts). Diese Kapitalerhöhungen um insgesamt EUR 1.373.673,00 dienten der Erfüllung fälliger Ansprüche ehemaliger oder aktiver Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Förderer der HelloFresh-Gruppe im Zusammenhang mit der Ausübung von Call-Optionen bzw. fälliger virtueller Restricted Stock Units. Zusammen resultierten sie in einer Erhöhung des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigtem Kapitals 2017/I bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft um 1,0 %. Gegenüber dem zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I bestehenden Grundkapitals war die Erhöhung aufgrund der seit dem Wirksamwerden der Ermächtigung durchgeführten Kapitalerhöhungen geringer. Damit wurde die im Genehmigten Kapital 2017/I vorgesehene Begrenzung des Umfangs der Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen (einschließlich in anderen Berichten dargestellter, anzurechnender Aktienausgaben, -veräußerungen oder -übertragungen) auf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft eingehalten. Die Aktien wurden jeweils mit einem Abschlag von 3,5 % (bzw. 4,0 % für die zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus dem RSUP 2018 ausgegebenen neuen Aktien) gegenüber dem Xetra-Schlusskurs am Tag des Beschlusses über die Aktienausgabe ausgegeben. Im Einklang mit der Gesetzesbegründung zu § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wurde somit der Börsenkurs nicht wesentlich unterschritten. Aus den vorstehenden Erwägungen war der jeweils unter Beachtung der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2017/I bei dessen Ausnutzung vorgenommene Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Kapitalerhöhungen insgesamt sachlich gerechtfertigt und wurden die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten. |
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6. |
Bericht des Vorstands über die Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts Aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 war der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2023 unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit § 53a AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Der Vorstand war ferner ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien sowie die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien neben einer Veräußerung über die Börse oder mittels eines Angebots an alle Aktionäre auch unter anderem in folgender Weise zu verwenden: (i) Die eigenen Aktien können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie Organmitgliedern der Gesellschaft bzw. von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen bzw. deren Investmentvehikeln, Inhabern von Erwerbsrechten insbesondere aus (von den Rechtsvorgängerinnen der Gesellschaft) ausgegebenen Call-Optionen oder Inhabern von virtuellen Optionen, die von der Gesellschaft, den Rechtsvorgängerinnen der Gesellschaft oder deren Tochtergesellschaften ausgegeben werden oder wurden, zum Erwerb angeboten und übertragen werden. Virtuelle Optionen berechtigen ihre Inhaber, an der Wertentwicklung der lokalen Tochtergesellschaften oder eines Teils der Gesellschaft teilzunehmen. Die Gesellschaft kann die entstehenden Ansprüche wahlweise in bar oder durch Lieferung von Aktien an der Gesellschaft bedienen (die ‚Virtuellen Optionen‚) (ii) Die eigenen Aktien können ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden, wenn der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft veräußert werden, den Börsenpreis einer Aktie der Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet (Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). In den Fällen (i) und (ii) wurde das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit jeweils von der Hauptversammlung ausgeschlossen. Bisher wurden von der Gesellschaft im Rahmen dieser Ermächtigung der Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 keine eigenen Aktien erworben. Es wurden jedoch seit der Veröffentlichung der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2019 insgesamt 291.226 bereits von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts in folgender Weise verwendet:
Aus den vorstehenden Erwägungen war der jeweils unter Beachtung der Vorgaben der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 vorgenommene Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien insgesamt sachlich gerechtfertigt. |
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7. |
Bericht des Vorstands über die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen aufgrund der Ermächtigung vom 5. Juni 2018 unter Ausschluss des Bezugsrechts Der Vorstand der Gesellschaft ist von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Juni 2018 ermächtigt worden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2023 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachfolgend gemeinsam ‚Schuldverschreibungen‚) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 2.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 64.394.884,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechts- oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren (im Folgenden ‚Ermächtigung 2018‚). Zugleich wurde der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Wert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich im Sinne des Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Zusätzlich gilt diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Zur Bedienung dieser Schuldverschreibungen wurde ein Bedingtes Kapital 2018/II in Höhe von EUR 64.394.884,00 geschaffen (§ 4 Absatz 4 der Satzung). Die Gesellschaft hat auf Grundlage der Ermächtigung 2018 am 13. Mai 2020 unbesicherte und nicht nachrangige Wandelschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Gesamtnennbetrag von insgesamt EUR 175.000.000,00 begeben, die in 1.750 Teilschuldverschreibungen mit einem Nominalbetrag von jeweils EUR 100.000 eingeteilt sind (im Folgenden die ,,Wandelschuldverschreibungen 2020‚). Die Wandelschuldverschreibungen 2020 wurden zu 100 % ihres Nennbetrages begeben. Sie werden am 13. Mai 2025 zu ihrem Nennbetrag zurückgezahlt, sofern sie nicht vorzeitig gewandelt, zurückgezahlt oder zurückgekauft und eingezogen wurden. Die Gesellschaft ist berechtigt, die noch ausstehenden Wandelschuldverschreibungen 2020 vollständig, aber nicht teilweise, zum Nennbetrag zzgl. aufgelaufener, aber nicht gezahlter Zinsen jederzeit (i) am oder nach dem 5. Juni 2023 zurückzuzahlen, wenn der Preis der Aktie der Gesellschaft über einen bestimmten Zeitraum mindestens 130 % des dann gültigen Wandlungspreises beträgt oder (ii) wenn mindestens 85 % des Gesamtnennbetrags der ursprünglich begebenen Wandelschuldverschreibungen 2020 gewandelt und/oder von der Gesellschaft zurückgekauft und eingezogen wurden. Die Wandelschuldverschreibungen 2020 werden mit einem Coupon von 0,75 % pro Jahr halbjährlich nachträglich verzinst. Der anfängliche Wandlungspreis wurde im Rahmen eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens ermittelt und beträgt EUR 50,7640; er liegt damit 40 % über dem Referenzpreis der Aktie der Gesellschaft von EUR 36,26. Dieser bestimmte sich aus dem Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem am 5. Mai 2020, dem Tag der Beschlüsse über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen 2020 und des beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens zur marktnahen Bestimmungen der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen 2020. Das Recht der Aktionäre der Gesellschaft zum Bezug der Wandelschuldverschreibungen 2020 wurde mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen. Die Gesellschaft hat von der in Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehenen und in der Ermächtigung 2018 gewährten Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses Gebraucht gemacht. Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre lagen nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat vor. Die ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen 2020 sind anfänglich in rund 3,5 Mio. neue oder existierende, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft wandelbar. Dies entspricht einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von rund 2,1 %, bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 2018. Gegenüber dem zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 2018 bestehenden Grundkapital war der anteilige Betrag aufgrund der seit dem Wirksamwerden der Ermächtigung 2018 durchgeführten Kapitalerhöhungen minimal geringer. Die in der Ermächtigung 2018 vorgesehene Volumenbegrenzung von nicht mehr als 10 % des Grundkapitals für Aktien, auf die die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre begebenen Wandelschuldverschreibungen 2020 ein Wandlungsrecht gewähren, wurde somit (auch einschließlich in anderen Berichten dargestellter, anzurechnender Aktienausgaben, -veräußerungen oder -übertragungen) eingehalten. Zudem sind die Vorgaben der Ermächtigung 2018 in Bezug auf die Festsetzung des Ausgabepreises der Wandelschuldverschreibungen 2020 erfüllt. Der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibungen 2020 entspricht einer anfänglichen Wandlungsprämie von 40 % über dem Referenzkurs von EUR 36,26 je Aktie der HelloFresh SE bei einem Coupon von 0,75 % pro Jahr und einer Laufzeit von fünf Jahren. Er bewegt sich damit in dem allgemein als zulässig anerkannten Rahmen und unterschreitet unter Berücksichtigung der relevanten wertbildenden Faktoren (insbesondere Laufzeit und Zins der Anleihe, Aktienkurs, Volatilität der Aktie, Options- oder Wandlungspreis) den theoretischen Wert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich im Sinne des Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Durchführung eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens sicherte die Marktnähe der Preisfindung und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung der Aktionäre. Denn die mit dem beschleunigten Bookbuilding-Verfahren verbundene Ansprache der institutionellen Investoren bildete repräsentativ und marktgerecht Angebot und Nachfrage ab und bestimmte auf diese Weise den Wert der Schuldverschreibungen marktnah. Der Ausschluss des Bezugsrechts auf die Wandelschuldverschreibungen 2020 war vorliegend erforderlich, um die aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat zum Zeitpunkt der Begebung der Wandelschuldverschreibungen 2020 bestehende günstige Marktsituation für eine solche Maßnahme kurzfristig ausnutzen und durch marktnahe Preisfestsetzung möglichst optimale Gesamtkonditionen erzielen zu können. Demgegenüber hätten die bei Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre erforderliche Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts (Artikel 3 Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 (Prospektverordnung)) und die mindestens zweiwöchige Bezugsfrist (Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) eine kurzfristige Reaktion auf die aktuellen Marktverhältnisse nicht zugelassen. Finanzinstrumente wie die Wandelschuldverschreibungen 2020 werden typischerweise von institutionellen Investoren gezeichnet, und die Platzierung ausschließlich an institutionelle Investoren außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, Australien und Japan konnte die erforderliche Transaktionssicherheit und zügige Abwicklung gewährleisten. Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts insbesondere der Ausgabepreis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekanntzugeben ist (Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 2 Satz 2 AktG). Wegen dieses Zeitraums zwischen Festsetzung des Ausgabepreises und Ende der Bezugsfrist sowie der Volatilität der Aktienmärkte besteht somit ein höheres Markt- und insbesondere Kursänderungsrisiko als bei einer bezugsrechtsfreien Platzierung. Eine erfolgreiche Platzierung mit Bezugsrecht hätte daher bei der Festsetzung des Ausgabepreises und der sonstigen Konditionen einen entsprechenden Sicherheitsabschlag erforderlich gemacht, um das Marktrisiko zu kompensieren. Dies hätte voraussichtlich zu nicht marktnahen Konditionen geführt. Mit den Erlösen aus der Platzierung und Begebung der Wandelschuldverschreibungen 2020 beabsichtigt die Gesellschaft, ihre Wachstumsstrategie, insbesondere Investitionsausgaben für die Erweiterung ihrer Kapazitäten, weiter zu verfolgen. Durch die Festsetzung des Ausgabepreises nahe am theoretischen Wert der Wandelschuldverschreibungen 2020 und durch den bei Ausgabe auf etwa rund 2 % des Grundkapitals beschränkten Umfang der Wandlungsrechte aus den Wandelschuldverschreibungen 2020 werden andererseits auch die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Denn im Hinblick auf den liquiden Börsenhandel haben die Aktionäre grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung an der Gesellschaft über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten. Eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Anteilsbesitzes der Aktionäre ist mit der Begebung der Wandelschuldverschreibungen 2020 wie oben dargestellt, nicht verbunden. Eine Platzierung von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht stellte insbesondere aufgrund des zu erwartenden niedrigeren Emissionserlöses bzw. nachteiligerer Gesamtkonditionen, der unsicheren Platzierungschancen und des hierfür erforderlichen Zeitrahmens aus Sicht der Gesellschaft keine geeignete Alternative dar. Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der Vorgaben der Ermächtigung 2018 vorgenommene Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen 2020 insgesamt sachlich gerechtfertigt. |
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden auf die HelloFresh SE aufgrund der Verweisungsnormen der Artikel 5, Artikel 9 Abs. 1 lit. c) ii), Artikel 53 sowie Artikel 61 der SE-VO Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt. |
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 165.995.372,00 und ist eingeteilt in 165.995.372 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung jedoch selbst oder durch für sie handelnde Dritte 363.163 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 165.632.209. |
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2. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2020 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Dieser Beschluss erfolgte auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft getretenen COVID-19-Abmilderungsgesetzes. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, selbst oder durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation sowie ihr Fragerecht und ihr Widerspruchsrecht im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben. Sie können die gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung auf der dafür von der Gesellschaft bereitgestellten passwortgeschützten Internetseite (das ‚Online-Portal‚) unter
verfolgen. Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten. |
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3. |
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts Zur Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung (siehe unten), zur Ausübung des Stimmrechts per Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am Dienstag, den 23. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter einer der nachstehenden Adressen
zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung, also am Donnerstag, den 18. Juni 2020, 00:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Donnerstag, den 25. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Nach ordnungsgemäßer Anmeldung werden Stimmrechtskarten für die Hauptversammlung inklusive der Zugangsdaten für das passwortgeschützte Online-Portal von der Gesellschaft übersandt. Um einen rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarte zu gewährleisten, werden Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Unter
wird die Gesellschaft ab Donnerstag, dem 18. Juni 2020, ein Online-Portal unterhalten. Über das Online-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen und Fragen einreichen. Um das Online-Portal nutzen zu können, müssen Aktionäre sich mit dem Zugangscode einloggen, den sie mit ihrer Stimmrechtskarte erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des Online-Portals. |
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4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts). Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. |
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch die Aktionäre Aktionäre können ihr Stimmrecht nur im Wege der Briefwahl und zwar entweder per Post, im Wege elektronischer Kommunikation per E-Mail oder durch Nutzung des Online-Portals sowie durch Vollmachtserteilung ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre im Wege der Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am Dienstag, den 23. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, ordnungsgemäß angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben angegeben) ordnungsgemäß erbracht haben. Für die per Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich. Vorbehaltlich der Stimmabgabe im Online-Portal kann die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl in Textform in deutscher oder englischer Sprache per Post oder im Wege elektronischer Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen
erfolgen. Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl steht den Aktionären das mit der Stimmrechtskarte übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Das Briefwahlformular kann zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
heruntergeladen werden. Auf diese Weise abgegebene Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis Montag, den 29. Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Bis zu diesem Datum können sie auch in der vorgenannten Weise geändert oder widerrufen werden. Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl kann ab Donnerstag, dem 18. Juni 2020, auch unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter
erfolgen. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche ‚Briefwahl‘ vorgesehen. Auf diesem Wege können Briefwahlstimmen noch am Tag der Hauptversammlung und zwar bis zum Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche Erklärungen zuletzt abgegeben wurde, werden die per E-Mail abgegebenen Erklärungen berücksichtigt, soweit nicht am Tag der Hauptversammlung eine Stimmabgabe im Online-Portal erfolgt. Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des SE-Ausführungsgesetzes bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. |
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6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet (‚geschäftsmäßig Handelnder‘), ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich. Auch Bevollmächtige können nicht selbst physisch an der Hauptversammlung teilnehmen, sondern sind auf die Ausübung des Stimmrechts wie unter Ziffer III.5 dieser Einberufung beschrieben beschränkt. Sie müssen ihre Stimmen daher wie vorstehend für die Aktionäre selbst beschrieben per Briefwahl oder durch Stimmrechtsuntervollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Im Hinblick auf die Ausübung des Frage- und Widerspruchsrechts finden Ziffer III.8.d) bzw. Ziffer III.10 dieser Einberufung für Bevollmächtigte von Aktionären gleichermaßen Anwendung. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär noch nach Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 135 Abs. 8 AktG eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig Handelnden erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig Handelnden bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem Vollmachtnehmer über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auch diese Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl, wie unter Ziffer III.5 dieser Einberufung beschrieben oder Untervollmacht bedienen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere dieser Bevollmächtigten zurückweisen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Stimmrechtskarte, die dem Aktionär nach erfolgreicher Anmeldung übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zum Download bereitgehalten. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis Montag, den 29. Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft kann ab Donnerstag, dem 18. Juni 2020, auch unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter
erfolgen. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche ‚Vollmacht an Dritte‘ vorgesehen. Auf diesem Weg können bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung die vorgenannten Erklärungen in Bezug auf die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht abgegeben werden. Ein Bevollmächtigter kann die Hauptversammlung über das Online-Portal nur verfolgen, wenn er vom Vollmachtgeber den mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangscode erhält. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung. Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder geschäftsmäßig Handelnden, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der Gesellschaft unter der oben genannten Kontaktadresse in Verbindung zu setzen. |
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7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen und dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebensowenig können die Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zum Download bereit. Die Bevollmächtigung, die Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens am Montag, den 29. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, die Erteilung von Weisungen und ihr Widerruf können ab Donnerstag, dem 18. Juni 2020, auch unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter
erfolgen. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche ‚Vollmacht an Stimmrechtsvertreter‘ vorgesehen. Auf diesem Wege können bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Stimmrechtsvollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erfolgen. |
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8. |
Weitere Rechte der Aktionäre
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9. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung Die Aktionäre der Gesellschaft können die gesamte Hauptversammlung (einschließlich ggf. der Beantwortung von vorab gestellten Fragen von Aktionären und Abstimmungen) am Dienstag, den 30. Juni 2020, ab 9:30 Uhr MESZ nach Eingabe der Zugangsdaten im passwortgeschützten Online-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
verfolgen. Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen, besteht nicht. Insbesondere ermöglicht die Liveübertragung keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Online-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten sind eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät erforderlich. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. Für den Zugang zum Online-Portal benötigen Aktionäre ihre Stimmrechtskarte, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt wird. Auf dieser Stimmrechtskarte befinden sich individuelle Zugangsdaten, mit denen sich Aktionäre im Online-Portal anmelden können. Weitere Einzelheiten zum Online-Portal werden den Aktionären zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte mitgeteilt sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zur Verfügung gestellt. Die Gesellschaft kann keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie für die jederzeitige Verfügbarkeit des Online-Portals übernehmen. Die Gesellschaft empfiehlt den Aktionären daher, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. |
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10. |
Widerspruch gegen Beschlüsse Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder per Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung eingeräumt. Der Widerspruch ist bis zum Ende der Hauptversammlung über das Online-Portal zugänglich unter
im Wege der elektronischen Kommunikation zu Protokoll des Notars zu erklären. Hierfür ist im Online-Portal die Schaltfläche ‚Widerspruch einlegen‘ vorgesehen. |
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11. |
Aktionärshotline Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Intermediäre per E-Mail an
wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr (MESZ) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (89) 21027-220 zur Verfügung. |
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12. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite / Auslage in Geschäftsräumen / Ergänzende Informationen gemäß § 124a AktG Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
abrufbar und liegen in den Geschäftsräumen der HelloFresh SE (Saarbrücker Straße 37a, 10405 Berlin) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus: Zu Tagesordnungspunkt 1:
Zu Tagesordnungspunkt 7:
Zu Tagesordnungspunkt 8:
Zu Tagesordnungspunkt 9:
Zudem:
Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung am Dienstag, den 30. Juni 2020, zugänglich sein. Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan. Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Diese Einladung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. |
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13. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (‚DSGVO‚), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist:
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Aktionäre (auch für Fragen zum Datenschutz) wie folgt:
Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung werden regelmäßig folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet:
Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen und Ergänzungsverlangen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem im Internet veröffentlicht unter:
Im übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern während der Hauptversammlung (Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 129 Abs. 4 Satz 1 AktG) und bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung (Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 129 Abs. 4 Satz 2 AktG) eingesehen werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit Artikel 53 SE-VO die Vorschriften des Aktiengesetzes, insbesondere §§ 118 ff. AktG, um die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Zudem erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses der Gesellschaft an der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung einschließlich der Ermöglichung der Ausübung von Aktionärsrechten sowie der Kommunikation mit den Aktionären. Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Die Gesellschaft beziehungsweise die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten eines Aktionärs in der Regel über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den der Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft beauftragt hat (sog. Depotbank). Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO). Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft kontaktieren. Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DGSVO zu. Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:
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Berlin, im Juni 2020
HelloFresh SE
Der Vorstand