Start Justiz MAXDA – Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zur Betrugssache

MAXDA – Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zur Betrugssache

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Nachdem die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern einen Strafbefehl gegen die Einziehungsbeteiligte MAXDA Darlehensvermittlungsgesellschaft mbH aus Speyer angeordnet hatte, hat sie nun eine offizielle Stellungnahme veröffentlicht. Es geht um einen Schaden in Millionenhöhe:

Die Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat die Ermittlungen gegen den faktischen Geschäftsführer eines Kreditvermittlungsunternehmens mit Sitz in der Pfalz wegen Betrugs durch Einforderung von tatsächlich nicht entstandenen Reisekosten und Auslagen abgeschlossen. Der faktische Geschäftsführer ist im Gegensatz zu dem im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer derjenige, der nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen die maßgebenden Entscheidungen, mit denen der Straftatbestand verwirklicht wurde, tatsächlich getroffen hat. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern erließ das Amtsgericht Kaiserslautern zwei Strafbefehle, welche – ebenfalls durch das Amtsgericht Kaiserslautern – zu einer Gesamtstrafe verbunden wurden. Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Zunächst wurde ein Strafbefehl über den Tatzeitraum von Juni 2013 bis Oktober 2017 beantragt und erlassen, nach weiteren Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft erging ein zweiter Strafbefehl über den Tatzeitraum von Januar 2010 bis Mai 2013. Dem Verfahrensabschluss ging eine Absprache zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung voraus, wie sie in § 160b der Strafprozessordnung vorgesehen ist.

Das Kreditvermittlungsunternehmen hat in den oben genannten Zeiträumen durch Einschaltung von Außendienstmitarbeitern für eine sechsstellige Anzahl von Kunden Darlehensverträge vermittelt oder zu vermitteln versucht. Die Außendienstmitarbeiter begaben sich jeweils zu den Kunden, deren Wohnsitze im ganzen Bundesgebiet verteilt waren, und legten diesen Formulare zur Unterzeichnung vor, mit welchen sich die Kunden zur Übernahme von Reisekosten bzw. Auslagen der Gesellschaft für die Kreditvermittlung verpflichteten. In der Folgezeit wurden diese Auslagen bzw. Reisekosten, die sich in der Regel zwischen 100 und 200 Euro pro Darlehensinteressent bewegten, von dem Kreditvermittlungsunternehmen eingezogen, obwohl sie dem Kreditvermittlungsunternehmen tatsächlich nicht entstanden waren. Nach den Verträgen zwischen dem Kreditvermittlungsunternehmen und seinen Außendienstmitarbeitern/Handelsvertretern trug nämlich der Außendienstmitarbeiter seine Reisekosten und Auslagen selbst.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern ordnete das Amtsgericht Kaiserslautern die Einziehung von Beträgen in Höhe von ca. 30 Millionen Euro an, welche das Unternehmen von den geschädigten Kunden im Tatzeitraum erlangt hat. Diese Anordnung richtet sich nicht gegen den strafrechtlich verantwortlichen faktischen Geschäftsführer, sondern an das Unternehmen, an das die Gelder geflossen sind. Gesetzlich ist eine solche Anordnung an den sogenannten Einziehungsbeteiligten, der mit der Straftat nichts zu tun haben muss, vorgesehen, um Gewinne aus Straftaten auch dann abzuschöpfen, wenn sie an einen Unbeteiligten geflossen sind.

Nach der am 01.07.2017 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle zur Abschöpfung von Gewinnen aus Straftaten fallen diese Beträge, die bereits vollstreckt wurden, zunächst dem Staat anheim. Die in der gerichtlichen Entscheidung bezeichneten Geschädigten können sich jedoch an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wenden, soweit das Gericht in den bezeichneten Strafbefehlen entschieden hat, dass sie durch die Straftat mit einem bestimmten Betrag geschädigt worden sind. Die Geschädigten werden über ihre Rechte durch eine Mitteilung im Bundesanzeiger benachrichtigt.

Gegen weitere in leitender Position tätige Mitarbeiter des Unternehmens, welchen eine Beteiligung an den genannten Taten vorgeworfen wird, dauert das Verfahren noch an.

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