Start Justiz Urteil des Amtsgerichts Pforzheim wegen Geldwäsche

Urteil des Amtsgerichts Pforzheim wegen Geldwäsche

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Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Zweigstelle Pforzheim
Strafvollstreckungsabteilung

R730 VRs 97 Js 11629/15

Vollstreckungsverfahren gegen Costel-Bogdan Pruteanu

Sehr geehrte Damen und Herren,

im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Costel-Bogdan Pruteanu

Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 24.08.2017, Az: 1 Ds 97 Js 11629/15, rechtskräftig seit 24.08.2017
Einziehungsanordnung Verfall des Wertersatzes von 18343,00 €

Laut der genannten Entscheidung beträgt der Schaden: 18.343,00 EUR.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte eröffnete bei mehreren Banken jeweils unter Angabe von Falschpersonalien Girokonten. In allen Fällen handelte der Angeklagte im Auftrag unbekannter, vermutlich im Ausland ansässiger Hintermänner, die im Internet unter Falschpersonalien Waren oder Leistungen gegen Entgelt anboten und dabei bewusst wahrheitswidrig vorgaben, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten willens zu sein.Im Vertrauen hierauf überwiesen die Interessenten das Entgelt im Voraus an die von dem Verurteilten eröffneten Konten. Die versprochenen Gegenleistungen haben die Verletzten nie erhalten.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 10.050,63 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Mayer
Rechtspflegerin

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