Start Justiz Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Lingen wegen Diebstahls

Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Lingen wegen Diebstahls

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Staatsanwaltschaft Osnabrück

Benachrichtigung gemäß § 459 i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

NZS 930 Js 7803/18

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Lingen vom 06.11.20108 bzw. vom 26.02.2019 wegen Diebstahls (Az. 7 Ds (930 Js 7803/18) 35/18) gegen Daniel-Florin Tocmac, geb. am 27.06.1983, und Ionut Roman, geb. am 23.06.1990. Die Verurteilung gegen Daniel-Florian Tocmac ist rechtskräftig seit dem 26.02.2019. Die Verurteilung gegen Ionut Roman ist rechtskräftig seit dem 06.11.2018. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Aufgrund der Feststellungen in den Urteilsgründen gibt es vermutlich eine Vielzahl von unbekannten Personen, die durch die abgeurteilten Taten geschädigt worden sind.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 29.08.2017 wurde in dem von den Verurteilten genutzten Pkw Ford Focus, amtliches Kennzeichen E-QT 1148, ein Müllsack gefunden, in dem sich Diebesgut befand, dass jedoch keiner konkreten Tat und keinen konkreten Geschädigten zugeordnet werden konnte.

Es handelt sich hierbei um:

20 Packungen Zahnbürsten, Oral-B Pulsar, Pro Expert, Mittel/ Medium

3 Packungen Scholl, Velvet Smooth, Nail Care Heads x3

2 Packungen Scholl, Velvet Smooth, Electronic Nail Care System

3 Packungen Trimmer, Rasieren, Stylen, Philips, One Blade

6 Packungen One Blade, Philips, jeweils 1 Klinge

1 Packung mit Ersatzzahnbürstenaufsätzen, Oral-B Crossaction, (3+1)

1 Packung Scholl Velvet Smooth, Wet&Dry Roller Heads, Fein

1 Packung Scholl Velvet Smooth, Wet&Dry Roller Heads, Extra stark

1 Packung Rasierklingen, Wilkinson Quattro for Woman (3+1)

1 Packung Rasierklingen, Gilette Venus, Divine Sensitive (3+1), close & comfortable

2 Packungen Rasierklingen, Wilkinson Sword, Quattro (6+2)

2 Packungen Rasierklingen, Wilkinson Sword, Quattro Titanium Sensitive (5+2)

5 Packungen Rasierklingen, Wilkinson Sword Hydro 3 (8 Klingen)

2 Packungen Rasierklingen, Wilkinson Sword Hydro 5 (8 Klingen)

3 Packungen Rasierklingen, Wilkinson Sword Hydro 5 (4+1 Klingen)

5 Packungen Rasierklingen, Wilkinson Sword Hydro 5 Sensitive (4 Klingen)

14 Packungen Rasierklingen, Gilette Mach 3 (6 Klingen)

12 Packungen Rasierklingen, Gilette Fusion Proglide

Den jeweiligen Geschädigten ist ein Anspruch auf Rückgewähr der Gegenstände entstanden, die nun geltend gemacht werden kann.

Bzgl. der den Geschädigten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verweisen:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459 h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459 j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459 j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459 j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459 j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Diplom-Rechtspflegerin (FH)

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