Staatsanwaltschaft Konstanz
86 AR-V 25/18
Durch Urteil des Amtsgerichts Singen vom 28.03.2019, Az. 50 Ds 43 Js 9458/18, rechtskräftig seit 28.03.2019, wurde dabei gegen Nadja Groß die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.336,18 € angeordnet. Ferner wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Singen vom 21.03.2018, Az. 6 Cs 43 Js 24725/17, in Höhe von 1.112,00 € aufrechterhalten.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Zeitraum seit Anfang des Jahres 2017 hat die Verurteilte in einer Vielzahl von Fällen unter Angabe anderer Personalien als ihrer eigenen, um so über ihre wahre Identität zu täuschen, über das Internet Waren zum Verkauf angeboten, diese aber ihrer vorgefassten Absicht entsprechend nach Vertragsschluss nicht an die Käufer geliefert, aber dennoch den Kaufpreis vereinnahmt und für sich verwertet. Ferner hat sie in einer Vielzahl von Fällen unter Angabe anderer Personalien als ihrer eigenen, um so über ihre wahre Identität zu täuschen, über das Internet Waren bestellt, in der Absicht, diese für sich zu behalten ohne sie zu bezahlen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:
A. |
Verkauf von Waren unter Verwendung des Kontos bei der Postbank, Kontoinhaber Nadja Groß,
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B. |
Verkauf von Waren unter Verwendung des Kontos bei der Volksbank eG Schwarzwald-Baar-Hegau, Kontoinhaber Nadja Groß,
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C. |
Verkauf von Waren unter Verwendung des Kontos bei der Fidor Bank, Kontoinhaber Nadja Groß,
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D. |
Bestellung von Waren unter fremdem Namen unter Veranlassung der Lieferung an sich selbst:
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Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilte bot über die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen Gegenstände zum Verkauf an, obschon sie, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht vorhatte, die Gegenstände an den jeweiligen Käufer zu übereignen. Sie bediente sich hierbei teilweise Scheinpersonalien. Im Vertrauen auf ihre Lieferbereitschaft überwiesen die jeweiligen Käufer den Kaufpreis auf das Konto der Verurteilten bei der Postbank, IBAN DE29 1001 0010 0426 6321 23. Den Käufern entstand jeweils ein entsprechender Schaden, wie die Verurteilte vorhersah und billigend in Kauf nahm. Die Beträge wollte sie ihrem Vermögen einverleiben.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:
1. |
Bestellung einer Michael Kors Smartwatch im Wert von 185,00 € am 21.08.2017 durch Julia Schmidt |
2. |
Bestellung einer Michael Kors Smartwatch im Wert von 150,00 € am 05.10.2017 durch Cintia Seres |
3. |
Bestellung einer neuwertigen Lautsprecheranlage der Marke Bose im Wert von 120,00 € am 25.07.2017 durch Timo Merker |
4. |
Bestellung einer Damenhandtasche der Marke Michael Kors, Jet Set Travel im Wert von 110,00 € am 25.07.2017 durch Roza Calis |
5. |
Bestellung eines Bluetooth-Lautsprechers der Marke JBL im Wert von 150,00 € am 11.10.2017 durch Klaus-Dieter Hempe |
6. |
Bestellung einer Michael Kors Handtasche im Wert von 190,00 € am 26.09.2017 durch Amidah Barekzei |
7. |
Bestellung eines Bluetooth-Lautsprechers der Marke Bose Soundlink Mini 2 im Wert von 100,00 € am 12.09.2017 durch Denise Frank |
8. |
Bestellung eines Bose Soundlink mini 2 im Wert von 107,00 € am 11.09.2017 durch Jens Köhn. |
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Konstanz zum o. g. Aktenzeichen anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand des sichergestellten Gegenstandes, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden.
Des Weiteren kann keine Garantie für eine etwaige Auskehrung des Verwertungserlöses an Sie übernommen werden.
Sofern sich aufgrund der Rückantwortschreiben ergeben wird, das die geltend gemachten Forderungen wertmäßig das sichergestellte Vermögen übersteigen, wird von hier aus ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der o. g. Person gemäß §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO beantragt. In einem solchen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters, in der Sie darauf hingewiesen werden, Ihrer Forderung selbstständig zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) anzumelden.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann! Von entsprechenden Rückfragen ist daher abzusehen. Ab Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger wird die Staatsanwaltschaft 7 Monate lang keine Auskunft zum Stand des Auskehrungsverfahrens geben.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an die Staatsanwaltschaft Konstanz, Untere Laube 36, 78462 Konstanz, zum Aktenzeichen 86 AR-V 11/18 übersenden.