Start Justiz POC Zwei GmbH & Co. KG – Ende des Musterverfahrens

POC Zwei GmbH & Co. KG – Ende des Musterverfahrens

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geralt (CC0), Pixabay

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Musterverfahren des Herrn Wilhelm Böcker, Lincolnstraße 25, 67434 Neustadt,

Musterklägers,

– Prozessbevollmächtigte: TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt –

gegen

1. die HVT HanseVermögen Treuhand-, Service und Verwaltungsgesellschaft mbh, vertreten durch den Liquidator, Herrn Matthias Sdrenka, Tinsdaler Kirchenweg 275 A, 22559 Hamburg,

2. Frau Monica Galba, Hüttenweg 9, 14195 Berlin,

3. die POC Verwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren Edmund Kockartz und Klaus Christochowitz, Bahnhofstraße 39, 40764 Langenfeld (Rheinland),

4. die POC Growth Verwaltungs 2. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren Edmund Kockartz und Klaus Christochowitz, Bahnhofstraße 39, 40764 Langenfeld (Rheinland),

5. die POC Natural Gas Verwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren Edmund Kockartz und Klaus Christochowitz, Bahnhofstraße 39, 40764 Langenfeld,

Musterbeklagte,

– Prozessbevollmächtigte zu 1. bis 5.: Rechtsanwälte Severin Partnerschaft mbH, Knesebeckstraße 3, 10623 Berlin –

Beigeladene u.a.:

1. Herr Andreas Baumann, Hinterer Badweg 11, 5722 Kränichen/Schweiz

– Prozessbevollmächtigte zu 1.: Rechtsanwälte CLLB, Liebigstraße 21,80538 München –

2. Herr Dr. Jens Tiemann, Lessingstraße 22, 23564 Lübeck

3. Herr Albert Knaus, Hauptstraße 18, 97346 Iphofen

– Prozessbevollmächtigte zu 2. und 3.: Rechtsanwälte Schirp & Partner, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin –

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hake, die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz und den Richter am Amtsgericht Moch

am 02.03.2020

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass das durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2019 – 8 261/17 – eingeleitete Musterverfahren beendet ist.

Gründe:

Gemäß § 13 Abs. 5 KapMuG ergeht ein Musterentscheid nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. So liegt der Fall auch hier. Nach dem Inhalt der Schriftsätze vom 15.01.2020 und vom 14.02.2020 haben der Musterkläger und sämtliche von seinen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beigeladenen ihre Klagen in den nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Ausgangsverfahren zurückgenommen. Vor diesem Hintergrund haben sie im Schriftsatz vom 14.02.2020 auf die entsprechende Anfrage des Senats erklärt, es bestehe kein Interesse an einer Fortsetzung des Musterverfahrens. Auch die übrigen, von den Kanzleien CLLB in München und Schirp & Partner in Berlin vertretenen Beigeladenen sowie die Musterbeklagten haben auf Anfrage des Senats mitgeteilt, es bestehe Einverständnis mit einer Beendigung des Musterverfahrens gemäß § 13 Abs. 5 KapMuG (Schriftsätze vom 14.02.2020, 19.02.2020 und 28.02.2020).

Die so begründete Beendigung des Musterverfahrens war durch Beschluss festzustellen (§ 13 Abs. 5 S. 2 KapMuG); dieser Beschluss ist gemäß § 13 Abs. 5 S. 3 KapMuG unanfechtbar.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 16 Abs. 2 KapMuG).

Dr. Hake Moch Schwarz

1 Kommentar

  1. Was heißt das denn jetzt konkret ?
    Wurde hier ein Vergleich geschlossen oder ist der alleinige Winner nun POC?

    Ein kleines Statement der Redaktion wäre an dieser Stelle sehr hilfreich, da die neumodischen Musterverfahren für Nicht-Juristen (noch) ne Menge Fragen aufwerfen.

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