Landgericht Stade, 5. Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
500 KLs 9/17
In dem vorgenannten Verfahren beabsichtigt das Gericht gemäß § 111 Abs. 6 Strafprozessordnung a.F. festzustellen, dass das Land Niedersachsen mit Ablauf des 30.11.2019 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 270.027,93 € gegen Jens Matthies erworben hat.
Der Rechtserwerb des Landes Niedersachsen ist gemäß § 111i Abs. 5 Strafprozessordnung a.F. kraft Gesetzes eingetreten, sofern nicht
― der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,
― der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,
― zwischenzeitlich Sachen nach § 111k Strafprozessordnung a.F.an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder
― Sachen nach § 111k Strafprozessordnung a.F. an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in § 111i Absatz 3 Strafprozessordnung a.F. genannten Frist beantragt hat.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger.