Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann u.a. gemäß § 94 Abs 9 Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12.12.2019 teilt die FMA daher mit, dass
Viva Payment Solutions GmbH mit derzeit unbekannter Geschäftsanschrift (zuvor: Völkermarkter Straße 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Tel.: +43 (0)463 / 203008, Web: www.viva-salesforce.com und www.viva-exchange.com, E-Mail: info@viva-salesforce.com)
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft gem. § 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.