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Doppelprovisionen – Erneute Abschluss- und Vertriebskosten laut Schreiben des BMF unzulässig

geralt / Pixabay

Die BaFin weist nochmals auf die Unzulässigkeit erneuter Abschluss- und Vertriebskosten bei Riester-Rentenversicherungsverträgen hin, wenn sich bei gleichbleibendem Gesamtbeitrag die staatliche Zulage in der Ansparphase ändert und infolgedessen der Eigenbeitrag des Verbrauchers steigt oder sinkt.

Laut Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14. März 2019 (Randziffer 29) ist es unzulässig, solche erneuten Abschluss- und Vertriebskosten bei Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvorsorgezertifizierungsgesetz (AltZertG) zu erheben.

Bereits im Oktober teilte die BaFin mit, dass eine Vielzahl von Lebensversicherern in einer Stichprobe bei Riester-Rentenversicherungsverträgen unzulässige Doppelprovisionen erhoben hatten (siehe BaFinJournal Oktober 2019). Sie weist betroffene Verbraucher darauf hin, dass sie ihre bestehenden Riester-Rentenversicherungsverträge von den Lebensversicherern überprüfen lassen können.

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