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Amtsgericht Torgau: Strafvollstreckungsverfahren

qimono / Pixabay

Strafvollstreckungsverfahren gegen Christian Goltzsch

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Az.: 251 Js 69904/16

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 251 Js 69904/16, gegen Christian Goltzsch – geboren am 08.03.1990 – wegen Betruges, ist durch Urteil des Amtsgerichts Torgau vom 15.11.2018 nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz entstanden.

Die Einziehung von Wertersatz gem. § 73c StGB wurde im Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Torgau vom 15.08.2019 aufrechterhalten

Nach den getroffenen Feststellungen schloss der Verurteilte am 01.12.2016 in der Naundorfer Straße in 04860 Torgau mit der Geschädigten Brauhaus Torgau GbR P. Heil und R. Barth einen Mietvertrag über ein Ladengeschäft der Geschädigten in der Naundorfer Straße 7. Der Verurteilte gab dabei vor, den Mietzins in Höhe von monatlich 1.400,00 EUR, Betriebskostenvorauszahlungen von monatlich 180,00 EUR und eine Kaution in Höhe von 2.800,00 EUR zahlen zu können und zu wollen, obwohl er weder willens noch in der Lage dazu war. Dem Angeklagten stand das Mietobjekt im Monat Januar 2017 zur Verfügung. Durch die ausbleibenden Zahlungen entstand den Geschädigten ein Schaden in Höhe des Mietzinses und der Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 1.580,00 EUR.

Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 15.064,09 EUR gegen Christian Goltzsch angeordnet.

Die Geschädigte Brauhaus Torgau GbR wird aufgefordert, binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung seinen Anspruch bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zum Aktenzeichen 251 Js 69904/16 anzumelden.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Leipzig, den 05.11.2019

gez. Kreinacker, Rechtspflegerin

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