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Strafbefehl des Amtsgerichts Achern

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Staatsanwaltschaft Baden-Baden

B407 VRs 204 Js 17908/18

Vollstreckungsverfahren gegen Donata Ewa Falkowicz

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Donata Ewa Falkowicz
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Achern vom 13.02.2019, Az: 1 Cs 204 Js 17908/18, rechtskräftig seit 02.03.2019
Einziehungsanordnung Einziehung (auch Erweiterte) von Taterträgen (§§ 73, 73a und 73b StGB);

Konkret eingezogen wurden folgende Gegenstände:
– neben anderen – gesichert: Bernsteinanhänger

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzte aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) die Herausgabe der eingezogenen Gegenstände zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilte hatte als Angestellte eines Pflegedienstes verschiedene Reinigungsarbeiten in auftraggebeneden Privathaushalten durchzuführen. Im Rahmen Ihres Aufenthaltes dort entwendete Sie diverse Schmuckstücke, namentlich einen Goldring mit Einlegestein, Bernsteinring sowie oben beschriebenen Bernsteinanhänger.

Bis auf letztgenannten konnten alle im Rahmen der Durchsuchung gesicherten und beschlagnahmten Gegenstände verletzten Dritten zugeordnet werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Baden-Baden geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Baden-Baden melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggt. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Kocurek, Rechtspfleger

Wichtige Hinweise für Verletzte bei erfolgter Einziehung von Taterträgen

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde ein Gegenstand eingezogen, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe erwachsen ist, § 459h Abs. 1 StPO. Eine etwaige Rückübertragung bzw. Herausgabe kann nur stattfinden, wenn der eingezogene Gegenstand durch die Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden kann.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter. Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459j StPO

Der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger durch Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, § 459j Abs. 1 StPO.
Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben.

Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO).

Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Allgemeine Hinweise zu eingezogenen Gegenständen, soweit sie durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt/beigetrieben wurden

Eine Gewähr für den allgemeinen Zustand der durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten/beigetriebenen Gegenstände kann nicht übernommen werden. Ansprüche des Verletzten aufgrund Wertverlusts bestehen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht.

Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

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