Start Justiz Insolvenzverfahren PIM Gold GmbH-Insolvenz – Gläubigerausschuss trifft sich

PIM Gold GmbH-Insolvenz – Gläubigerausschuss trifft sich

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Das Amtsgericht Offenbach hatte am 30. September 2019 über die PIM Gold GmbH ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet. Dies war der logische Schritt, nachdem die Strafverfolgungsbehörden nach einer Durchsuchung am 4. September 2019 die Ermittlungen bekanntgaben und damit den Geschäftsbetrieb beendeten. Da der Geschäftsführer in Untersuchungshaft genommen und sämtliche Gelder eingefroren wurden, blieb den Beteiligten nur drei Wochen Zeit, um zu reagieren. Hätten sie wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit innerhalb der Zeit keinen Eigeninsolvenzantrag gestellt, hätten sie sich nach der Insolvenzordnung der Verschleppung strafbar gemacht.

Gerüchteweise ist von chaotischer Buchhaltung seit einigen Jahren die Rede…

Heute trifft sich der Gläubigerausschuss in Frankfurt zum ersten Mal

Der Gläubigerausschuss wurde durch das Amtsgericht bestimmt, wobei die Beteiligten vorerst vorläufig bestellt sind, wie man der Insolvenzordnung entnehmen kann:

„Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.“ (§67 Abs. 2)

Sicherlich wird heute erst einmal eine Bestandsaufnahme und ein erstes gegenseitiges Kennenlernen angestrebt werden. Die Mitglieder haben der Insolvenzordnung nach folgende Aufgabe:

„Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.“ (§69)

Das könnte interessant werden, weil der vom Insolvenzgericht des Amtsgerichtes Offenbach eingesetzte Insolvenzverwalter wohl in der letzten Woche ein längeres Informationsgespräch mit den Ermittlungsbehörden gehabt haben soll.

Trotzdem wird von den Sachverhalten, die dort im Gläubigerausschuss besprochen werden, so gut wie nichts nach außen gelangen, denn die Informationen im Gläubigerausschuss müssen vertraulich behandelt werden. Hierbei geht es aber weniger um ein absolutes Schweigen, sondern darum, die zweckwidrige Verwendung von Informationen zu Gunsten Einiger zu verhindern (https://openjur.de/u/75635.html zitiert den Bundesgerichtshof in der Entscheidung – BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 222/05). Was ohnehin bekannt ist, unterliegt allerdings nicht der Schweigepflicht…

Wer gegen diese Bestimmung verstößt, kann entlassen werden bzw. sich Schadenersatzansprüchen aussetzen (§ 70 i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a Insolvenzordnung). Dementsprechend haften die Mitglieder für fehlerhafte Amtsführung persönlich auf Schadenersatz. Dagegen sind die Auslagenvergütung so niedrig, dass es häufig schwer fällt, geeignete Personen zu finden…

Also viel Ehre, viel Arbeit und wenig Lohn…

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