Start Justiz Urteil: Haftung des Herstellers wegen Schädigung durch Abgasmanipulationssoftware

Urteil: Haftung des Herstellers wegen Schädigung durch Abgasmanipulationssoftware

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BGB §§ 826, 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5; EG-FGV § 6; ZPO § 138; RL 2007/46/EG Art. 3 Nr. 36

Haftung des Herstellers gegenüber Pkw-Käufer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund Abgasmanipulationssoftware

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 25.09.2019 – 17 U 45/19 (LG Hanau)

Leitsätze des Gerichts:

1. Manipulationen und falsche Angaben, mit denen gegenüber Behörden die Einhaltung rechtlicher Vorgaben vorgespiegelt wird, begründen Schadensersatzansprüche dritter Personen, wenn deren Vermögensinteressen sehenden Auges gefährdet werden, darin eine besondere Bedenkenlosigkeit ihnen gegenüber zum Ausdruck kommt und die Sittenwidrigkeit gerade im Verhältnis zum Geschädigten besteht (Anschluss an BGH, Urt. v. 20. 11. 1990 – VI ZR 6/90, juris Rz. 17 f.; BGH, Urt. v. 20. 10. 1992 – VI ZR 361/91, ZIP 1992, 1747 = juris Rz. 14, dazu EWiR 1993, 33 (v. Bar/Rogge)). Dies ist der Fall im Verhältnis zu den Käufern bei der Entwicklung und dem Inverkehrbringen eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs, das zur Erlangung einer EG-Typgenehmigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist.
2. Der Schaden in Form der ungewollten Verbindlichkeit entstammt dem Gefahrenbereich der Vorschriften über das EG-Typgenehmigungsverfahren, weil die Typgenehmigung in das Zulassungsverfahren der Mitgliedstaaten eingebettet ist, und erfasst damit gerade auch die Belange der Fahrzeughalter.
Angesichts der marktsteuernden Zielrichtung und Wirkung dieser Normen schlägt der Makel der Typgenehmigung auf die zivilrechtlich geschlossenen Verträge durch und erweitert den Schutzbereich bei der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auch auf die Erwerber.
3. Aufgrund des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots hat sich der Käufer die Vorteile, die er durch den Besitz des Fahrzeugs gehabt hat, anrechnen zu lassen. Dabei ist hinsichtlich des Nutzungsvorteils auf die ersparten Aufwendungen in Form des Wertverlusts, den er ansonsten bei einem alternativen mangelfreien Fahrzeug erlitten hätte, abzustellen.

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