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Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft – Geld zurück?

Die Deutschen sind vergesslich. Wer weiß heute noch, welche Versicherungen oder Geldanlagen er/sie vor ein paar Jahren hatte? Da werden schnell die Unterlagen vernichtet, kurz nachdem die Versicherung gekündigt oder die Geldanlage ausbezahlt wurde. Aus diesem Grunde war bei vielen die Überraschung groß, als sie kürzlich Post vom Insolvenzverwalter Frank Rüdiger Scheffler erhielten.

Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft (Lombard Classic) will Geld aus abgewickelten Verträgen

Dieser forderte im Schreiben vom 18.09.2019 von den Anleger Geld zurück. Nach Meinung des Insolvenzverwalters gab es für ausgeschiedene Kunden eine Scheinauseinandersetzung und Scheingewinne. Diese Zahlungen seien juristisch anfechtbar und gemäß §§ 129, 134, 143 InsO zurückzuzahlen.

Grund der Anfechtung: Seit 2013 seien keine Gewinne erwirtschaftet worden. Aus Gründen der Gerechtigkeit aller Anleger sei es also nur fair, dass alle zurückzahlen in den Topf und dann gerecht an alle verteilt werden würde. Für die Betroffenen wirkt das aber so, als wenn sie, die bereits im Rettungsboot mit ihrer Familie sitzen und aus der Ferne der sinkenden „Titanic“ zuschauen, wieder zurückrudern und erneut auf das Schiff steigen müssten.

Argument „Insolvenzverwalter kann nicht anders“

Nach der Insolvenzordnung muss der Insolvenzverwalter alle möglichen Ansprüche prüfen und darf nicht emotional handeln. Falls der Insolvenzverwalter also diejenigen, die ihr Geld erhalten haben, anders behandeln würde als den Rest, könnte er persönlich haftbar gemacht werden.

Vergleich möglich?

Falls der Schuldner kein Geld hat und seine wirtschaftliche Situation schwierig ist, kann der Insolvenzverwalter gegebenenfalls einen Kompromiss verantworten, sofern der Schuldner dies auch glaubwürdig nachweisen kann. Hintergrund: Der Insolvenzverwalter soll keine sinnlosen und kostenintensiven Prozesse führen.

Rechtslage richtig oder falsch dargestellt

Gerichtlich ist dieser Anspruch des Insolvenzverwalters jedenfalls noch nicht bestätigt. Außerdem könnten gegebenenfalls Schadenersatzansprüche des Anlegers dagegen sprechen. Für’s erste hilft wohl nichts anderes, als auf kompetente anwaltliche Hilfe zurückzugreifen.

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