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Vorsicht, Geldwäschegefahr! Joyner Group e.K. aus Zell im Wiesental ist nicht nach § 10 ZAG zugelassen

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mohamed_hassan / Pixabay

Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der Joyner Group e.K., Zell im Wiesental, keine Erlaubnis gemäß § 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) zum Erbringen von Zahlungsdiensten erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

Die Joyner Group e.K., die nicht im Handelsregister eingetragen ist, wirbt auf ihrer Homepage unter https://joyner-group.de Mitarbeiter als „Treuhand Assistenten“ an. Diese „Treuhand Assistenten“ sollen als „Treuhänder“ Gelder von vorgeblichen Kunden der Joyner Group e.K. annehmen und auf Anweisung an andere Dritte weiterleiten.

Die „Treuhand Assistenten“ tragen das Risiko, dass die auf ihre Konten überwiesenen Gelder aus kriminellen, insbesondere betrügerischen Handlungen stammen. Die BaFin verweist mit Blick auf die hier beschriebene Tätigkeit als „Finanzagent“ auch auf ihre Warnung vom 21. November 2011. Bei der Annahme des vermeintlich lukrativen Jobangebots als „Finanzagent“ drohen empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen. Die Tätigkeit als „Finanzagent“ kann zudem von der BaFin verwaltungsrechtlich verfolgt werden.

Anm. d. Red.:

Die Internetseite wurde wohl erst kürzlich aktualisiert:

Domain: joyner-group.de
Nserver: adam.ns.cloudflare.com
Nserver: elma.ns.cloudflare.com
Status: connect
Changed: 2019-06-29T01:07:39+02:00

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