Start Justiz Insolvenzverfahren Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 4 GdbR – Insolvenzeröffnung

Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 4 GdbR – Insolvenzeröffnung

696

Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein/ Insolvenzgericht

Beschluss

3 c IN 237/19 Lu 30.07.2019

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der über das Vermögen der Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 4 GdbR, Otto-Stabel-Straße 4, 67059 Ludwigshafen am Rhein, – Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Markus Ohlinger, Friedrichstraße 48, 67433 Neustadt an der Weinstraße, hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein am 30.07.2019

beschlossen:

1.) Der Antrag vom 28.07.2019 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen wird zugelassen.

2.) Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 12.46 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 InsO).

3.) Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Göran Berger, Blumenstr. 17, 69115 Heidelberg.

4.) Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen einschließlich des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis sowie zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

5.) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

6.) Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Schuldnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung eines Veräußerungsverbotes im Grundbuch veranlasst werden kann.

7.) Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, über die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (§§ 24, 85 Abs. 1 S. 1, 86 InsO).

8.) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.

Die Schuldnerin hat die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht zur Abgabe der eidesstattliche n Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

9.) Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich als Sachverständiger bestellt und soll in einem schriftlichen Gutachten mit Anfertigung einer Vermögensübersicht darlegen,

  1. a) ob Tatsachen vorliegen, die dem Gericht den Schluss auf einen Eröffnungsgrund ermöglichen,
  2. b) in welcher Höhe für den Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verfahrenskosten (Gerichtskosten i. S. v. §§ 26, 54 InsO) voraussichtlich anfallen,
  3. c) ob eine diese Verfahrenskosten deckende verfügbare Masse vorhanden ist,
  4. d) ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Gründe:

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht darüber entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.

Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein,

Wittelsbachstraße 10

67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

 

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

 

Das elektronische Dokument muss

– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

 

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

 

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

 

Richter am Amtsgericht

Hinweis:

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein