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Künftig auch Versuch des Cybergrooming strafbar

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Das Bundeskabinett hat am 26. Juni 2019 den Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für eine Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings beschlossen. Cybergrooming ist das gezielte Ansprechen von Kindern, um sie zu sexuellen Handlungen zu bringen. Das ist bereits mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe strafbar. Künftig sollen auch Versuche bestraft werden, bei denen Täter mit verdeckten Ermittlern oder Eltern chatten, die sie für Kinder halten.

Wer Kontakt zu Kindern aufnimmt, um sie zu sexuellen Handlungen zu bringen, kann schon heute nach § 176 Absatz 4 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. An einer Strafbarkeit fehlt es aber, wenn der Täter lediglich glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen Kontakt hat, zum Beispiel mit einem verdeckt ermittelnden Polizeibeamten oder einem Elternteil. Dieses Verhalten kann für sich genommen bereits wichtige Ermittlungsansätze liefern und Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei dem Verdächtigen rechtfertigen. Es ist aber selbst nicht strafbar.

Im Koalitionsvertrag ist für eine zweifelsfreie Rechtslage vereinbart, auch diese Fälle strafrechtlich zu erfassen. Die Kontaktaufnahme mit einem vermeintlichen Kind in der Absicht, es zu sexuellen Handlungen zu bringen, wird strafbar.

Zugleich soll es eine Änderung beim Ende 2016 eingeführten Straftatbestand der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) geben. Damit wird sichergestellt, dass dieser nur dann nicht zur Anwendung kommt, wenn eine schwerer bestrafte Sexualstraftat vorliegt. Eine sexuelle Belästigung soll auch als solche im Urteil benannt werden.

Denn wesentliches Ziel der neuen Strafvorschrift der sexuellen Belästigung war, sexuelle Übergriffe nicht mehr nur als Beleidigung, Nötigung oder Körperverletzung, sondern auch als Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung zu ahnden.

Künftig soll daher die sexuelle Belästigung nur von schwereren Sexualstraftaten verdrängt werden, und nicht mehr von jedem schwereren Delikt. Wer eine Körperverletzung und zugleich eine sexuelle Belästigung begeht, kann dann auch wegen beider Delikte verurteilt werden.

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