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Änderungsklauseln bei bestehenden Bausparverträgen sind auch während der Ansparphase unwirksam

Der für Banksachen zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in einem Hinweisbeschluss vom 27. März 2019 (Az. 3 U 3/19) die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, mit der eine Bausparkasse durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei bestehenden Bausparverträgen von ihren Kunden Kontoentgelt während der Ansparphase verlangt.

Eine Bausparkasse hatte ihren Bestandskunden, die zwischen September 1999 und Februar 2011 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatten, im November 2017 schriftlich angekündigt, dass die den bestehenden Bausparverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert würden und künftig in der Sparphase eine Kontoentgelt von € 18,00 jährlich erhoben werde.

Die bis dahin geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen eine entsprechende Kontoentgelt in der Sparphase nicht vor. In dem Schreiben wurde weiter mitgeteilt, dass die beabsichtigte Änderung wirksam werde, wenn die Bestandkunden nicht durch Erklärung in Textform binnen einer Frist von sechs Wochen widersprochen sollten.

Ein Verbraucherschutzverband wandte sich vor dem Landgericht Hannover gegen das Vorgehen der Bausparkasse und verlangte, dass die Bausparkasse verpflichtet werde, den weiteren Versand des betreffenden Schreibens an ihre Bestandskunden zu unterlassen und negative Auswirkungen des Schreibens für die betroffenen Kunden zu beseitigen, weil die betreffende Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Bestandskunden unwirksam sei.

Dem hatte das Landgericht Hannover durch Urteil vom 08. November 2018 (Az. 74 O 19/18) entsprochen und die Bausparkasse antragsgemäß u. a. verurteilt, den betroffenen Kunden „- ausgenommen jene, die der Einführung des Entgeltes widersprochen haben und von denen die Beklagte das Entgelt nicht eingezogen hat – mitzuteilen, dass die in dem Schreiben angekündigte Einführung des jährlichen Kontoentgeltes unwirksam ist, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt von der Versendung des Berichtigungsschreibens abzusehen, wenn sie den Empfänger der Schreiben die bereits eingezogenen Kontoführungsentgelte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Klageerhebung innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung zurückzahlt.“

In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der 3. Zivilsenat in dem eingangs genannten Beschluss ausgeführt, dass die Berufung der Bausparkasse gegen dieses Urteil keine Aussicht auf Erfolg habe (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Die betreffende Klausel unterliege als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB. Im Rahmen dieser Inhaltskontrolle erweise sich die Klausel als unwirksam, u. a. weil durch die Kontoführungsgebühren in der Ansparphase organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich von der Bausparkasse zu erbringen seien, unzulässiger Weise auf die Bestandskunden abgewälzt würden.

Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen müsse, die aktuell am Markt für vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten seien, rechtfertige keine andere Betrachtung. Es bestehe keine grundsätzliche Notwendigkeit für eine nachträgliche Kompensation der geänderten Zinssituation am Markt, denn die Bausparkasse könne noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht der vollständige Empfang dem Zeitpunkt der Zuteilungs-reife (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 [https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/2017021.html]). Deshalb dürfe die Bausparkasse das an ihre Bestandskunden versandte Schreiben über die beabsichtigte Änderung der Bedingungen nicht weiter versenden und müsse dessen Auswirkungen für die betroffenen Kunden – wie vom Landgericht festgestellt – beseitigen.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 27. März 2019 hat die Bausparkasse ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 08. November 2018 (Az. 74 O 19/18) zurückgenommen.

Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Dass Bausparkassen während der Darlehensphase von ihren Kunden keine Kontogebühr verlangen dürfen, hat der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 09. Mai 2017 (Az. XI ZR 308/15) festgestellt (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/2017068.html).

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