Start Justiz Rechtsstreit wegen CFB-Fonds 161

Rechtsstreit wegen CFB-Fonds 161

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Landgericht Düsseldorf

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des …..

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:

gegen

1.

die Commerz Real Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heiko Szozodrowski u.a., Mercedesstr. 6, 40470 Düsseldorf,

2.

die Katharinen Schifffahrt GmbH & Cie. KG, vertreten durch die Verwaltung Katharinen Schifffahrt GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn Helge Bartels u.a., Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,

3.

die NAVIPOS Schiffsbeteiligungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn Andreas Köhler, Am Sandtorkai 62, 20457 Hamburg,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte zu 1, 3: Rechtsanwälte Schulz, Noack, Bärwinkel, Baumwall 7, 20459 Hamburg,
zu 2: Rechtsanwälte Zenk Rechtsanwälte, Hartwicusstraße 5, 22087 Hamburg,

A)

Dem Oberlandesgericht Düsseldorf werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

I.

hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Beklagten

1.

Die Beklagten sind für den am 23.03.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. MS „MONACO“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften, respektive aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiten Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich und waren verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt zum „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. MS „MONACO“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten.

2.

Die Beklagten haben bei der Veröffentlichung des am 23.03.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. MS „MONACO“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften, respektive aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

II.

hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zum „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. MS „MONACO“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG:

Der am 23.03.2007 veröffentlichte Emissionsprospekt zum „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. MS „MONACO“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:

1.

Es werden nicht existierende Sicherheiten suggeriert,

2.

das maximale Risiko wird irreführend und damit falsch dargestellt,

3.

die Risiken auf dem volatilen Schiffsmarkt, dessen Besonderheiten, wertbildende Faktoren, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage werden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt,

4.

im Hinblick auf das aktuelle und das zukünftig absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe, werden im Prospekt die prognostizierten Erträge unvertretbar hoch angesetzt,

5.

die Angabe, dass die Fondsschiffe zu einem marktgerechten bis günstigen Preis erworben worden seien, ist im Hinblick auf den überhitzten Schiffsmarkt zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe irreführend, es fehlt die Angabe, dass die Fondsschiffe in einem überhitzten Markt zu einem – im Verhältnis zum Niveau der vergangenen Jahre – sehr hohen Preisen erworben wurden,

6.

es fehlt ein Hinweis darauf, dass die Fonds-Schiffe mangels eigenem Ladegeschirr einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenzschiffen mit eigenem Ladegeschirr haben,

7.

die Weichkosten sind nicht hinreichend transparent, im Gegenteil sogar irreführend dargestellt, da Nebenkosten insgesamt fälschlich in Relation zum Gesamtaufwand dargestellt werden,

8.

die im Emissionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angesetzter Abweichungen irreführend,

9.

die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit den Fremdfinanzierungen der Schiffe werden nicht hinreichend deutlich dargestellt, insbesondere die Loan-to-Value-Klausel nicht erwähnt,

10.

auf personelle und wirtschaftliche Verflechtungen und daraus resultierende Interessenskonflikte wird nicht hinreichend hingewiesen,

11.

die dargestellten Schiffsbetriebskosten und deren Steigerungen sind vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit dem Jahre 2000 schlicht unvertretbar,

12.

es erfolgen keine Angaben zu Risiken einer Ausflaggung

13.

es erfolgt kein Hinweis darauf, dass bei einer möglichen Insolvenz des Charterers eines Schiffes, dessen Gläubiger berechtigt sind, die Fondsgesellschaft selbst für Ansprüche aus z.B. Kosten für die Löschung der Ladung, Lotsekosten, Bunkerkosten etc. durch Arrestierung des Schiffes von der Fondsgesellschaft einzufordern (sog. Charterers Default),

14.

eine Nachschusspflicht wird fälschlich ausgeschlossen da das Risiko besteht, dass ausländische Gerichte die deutsche Haftungsbeschränkung nicht anerkennen, da die Schiffe in internationalen Gewässern unterwegs sind,

15.

das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG wird fälschlich nicht erwähnt.

B)

Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister des Bundesanzeigers öffentlich bekannt zu machen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegner Schadensersatzansprüche wegen einer auf Prospektfehlern beruhenden fehlerhaften Aufklärung im Vorfeld einer Beteiligung an der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. MS „MONACO“ KG und an der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG, gemeinsam angeboten als CFB-Fonds 161, geltend. Die Antragsteller zeichneten die Beteiligung vor dem Hintergrund der Angaben im Fondsprospekt vom 23.03.2007. Die Beklagte zu 1., bzw. ihre Rechtsvorgängerin, war die Fondsinitiatorin, die Beklagten zu 2. und 3. waren Gründungsgesellschafterinnen der beiden Fondsgesellschaften.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist für die Vorlage zuständig, weil der erste zur Veröffentlichung ins Klageregister gelangte Musterverfahrensantrag am 06.11.2017 zum Verfahren 8 O 116/17 beim Landgericht Düsseldorf einging.

Das Quorum gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG ist erreicht. Es sind derzeit in folgenden Verfahren (alle Landgericht Düsseldorf) Musterverfahrensanträge zu nachfolgenden Daten veröffentlicht worden:

20.04.2018: 13 O 259/17,
23.04.2018: 13 O 144/17,
13 O 184/17,
03.09.2018: 10 O 140/17,
10 O 147/17,
10 O 123/17,
10 O 136/17,
07.09.2018: 8 O 116/17,
8 O 538/16,
8 O 157/17,
10.09.2018: 8 O 115/17,
8 O 131/17,
8 O 262/17,
13.11.2018: 13 O 173/17.

Die vorgenannten Musterverfahrensanträge sind in der Form der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschlussfassung für das Oberlandesgericht als Anlagen beigefügt (vgl. Hess, Reuschle, Rimmelspacher, Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 6 Rn. 67).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG).

 

Düsseldorf, 17.04.2019

8. Zivilkammer

 

Dr. Schmitz
Vorsitzender Richter am Landgericht
Dr. Pitzen
Richter am Landgericht
Dr. Ehlers
Richterin am Landgericht

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