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Staatsanwaltschaft München

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

246 Js 179900/13

Unter dem AZ: 246 Js 179900/13 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Münchens vom 21.01.19 der Einziehungsbetroffene Celtik, Cetin geb. am 30.07.1979 zur Zahlung von Wertersatz iHv. 8.405,00 € rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die anderweitig Verfolgten Kocyigit, Mayr, die Verurteilten Ali Oglou und Both sowie der Verurteilte gründeten 2013 und 2014 Firmen, bei welchen sie als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen waren, um unter deren Deckmantel gewerbsmäßig Betrugsstraftaten zu begehen. Dabei handelte es sich um folgende Firmen: Kraft Management GmbH und Kanzlei Celik&Kara.

Dabei verband sich der anderweitig Verfolgte Kocyigit jeweils mit einem anderen der o.g. Personen zur Verübung fortgesetzter, aus denen sie sich eine Einnahmequelle von erheblichem Gewicht verschaffen wollten. Bezüglich dem Verurteilten Celik spätestens am 07.07.2014.

In der Folge riefen die anderweitig Verfolgten Kocyigit und Mayr sowie der Verurteilte und die Verurteilten Ali Oglou und Both in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken im Auftrag der anderweitig Verfolgten Kocyigit und Mayr und der Angeschuldigte sowie den Verurteilten Ali Oglou und Both seit dem Jahr 2013 in einer Vielzahl von Fällen eine Vielzahl von geschädigten Personen auf belästigende Art und Weise an. Zum Teil wurde diesen Personen angeraten, sich von weiteren belästigenden Anrufen befreien zu lassen, wozu jedoch die Entgegennahme einer Nachnahmesendung und Zahlung der Nachnahmegebühr erforderlich sei. Ferner wurde den Geschädigten bei Anruf vorgetäuscht, dass der Anrufer selbst Jurist oder Polizist sei oder im Auftrag einer Kanzlei, der Jusitz oder der Polizei handele. Dabei wurde ihnen vorgetäuscht, dass die Geschädigten Forderungen nicht bezahlt hätten und sie nunmehr mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten, falls sie nicht umgehend Zahlungen auf von ihnen angegebene Konten der anderweitig Verfolgten Kocyigit und Mayr und des Angeschuldigten sowie der Verurteilten Ali Oglou und Both veranlassen oder die Nachnahmebriefe gegen Zahlung der Nachnahmegebühr entgegennehmen würden.

Aufgrund der Anrufe nahmen ein Teil der Geschädigten die Zahlungen auf die angegebenen Konten vor.

Die weiteren Geschädigten erhielten in der Folge einen Nachnahmebrief oder mehrere Nachnahmebriefe – oft ohne Absendeadresse und oft, obwohl sie in den vorangegangenen Telefonaten ausdrücklich mitgeteilt hatten, dass sie kein Interesse an einer Dienstleistung zur Verhinderung von belästigenden Anrufen hätten bzw. keine berechtigten Forderungen offen seien.

Ein Teil der Geschädigten verweigerte die Annahme des Nachnahmebriefs, so dass lediglich ein Gefährdungsschaden eingetreten war oder die Tat im Versuch stecken blieb.

Der andere Teil der Geschädigten zahlte die Nachnahmegebühr in Höhe von in der Regel 150,00 bis 298,00 Euro und nahm den Nachnahmebrief entgegen.

In der Nachnahmesendung befanden sich lediglich Schreiben der von den anderweitig Verfolgten Kocyigit und Mayr sowie des Angeschuldigten und den Verurteilten Ali Oglou und Both gegründeten und geführten Unternehmen.

Die Nachnahmegebühren wurden zunächst von der Deutschen Post AG entgegengenommen und dann auf die Konten der oben angegebenen, von den anderweitig Verfolgten Kocyigit und Mayr und des Angeschuldigten sowie den Verurteilten Ali Oglou und Both gegründeten und geführten Unternehmen weitergeleitet. Von dort wurden die Nachnahmegebühren zeitnah an die anderweitig Verfolgten Kocyigit und Mayr sowie den Angeschuldigten und die Verurteilten Ali Oglou und Both weitergeleitet.

In anderen Fällen erhielten die Geschädigten einen Brief von fiktiven Anwälten und Inkassounternehmen, in welchem sie aufgefordert wurden, auf das Konto der anderweitig Verfolgten Kocyigit, und Mayr und des Angeschuldigten sowie der Verurteilten Ali Oglou und Both einen Betrag zu zahlen oder erhielten einen Nachnahmebrief, wobei die Nachnahmegebühr an die anderweitig Verfolgten Kocyigit, und Mayr und den Angeschuldigten sowie die Verurteilten Ali Oglou und Both auf deren Konten weitergeleitet wurde oder weitergeleitet hätte werden sollen.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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