Start Politik Deutschland Wissenswertes zur Grillsaison in der Stadt

Wissenswertes zur Grillsaison in der Stadt

363
Mediamodifier / Pixabay

Grundsätzlich ist es Mietern erlaubt, auf dem Balkon, der Terrasse oder auch im Garten zu grillen – trotzdem gibt es Ausnahmen.

Vermieter können im Mietvertrag regeln, ob das Grillen verboten ist. Des Weiteren können sie es einschränken oder ebenso festlegen, ob beispielsweise ein Holzkohlegrill genutzt werden darf. Setzt sich ein Mieter über dieses Verbot hinweg, kann dieses Verhalten eine Abmahnung nach sich ziehen.

Im schlimmsten Fall kann eine solche Missachtung sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben. Zu dieser Entscheidung kam das Landgericht (LG) Essen im Februar 2002, als ein Mieter trotz mehrerer Abmahnungen auf dem Balkon seiner Mietwohnung grillte. Als Folge dessen musste er ausziehen. (LG Essen, Urteil vom 07.02.2002, Az.: 10 S 438/01).

Auf die Nachbarn Rücksicht nehmen

Auch wenn im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon nicht ausdrücklich verboten ist, sollte man als Mieter stets auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen. Entwickelt sich beispielsweise dichter Qualm oder Rauch, der durch ein offenes Wohn- oder Schlafzimmerfenster des Nachbarn zieht, kann sich dieser zu Recht davon gestört fühlen. Dann begeht man eine Ordnungswidrigkeit.

Darüber hinaus kann gegen den Verursacher einer Rauchbelästigung ein Bußgeld verhängt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf aus dem Jahr 1995 hervor.

Im Garten eines Mehrfamilienhauses wurde eine Grillparty mit insgesamt sieben Gästen ausgerichtet. Im Zuge dessen drang durch die Fenster der Nachbarwohnung Qualm ein. Ihr Bewohner sah sich einerseits durch die Rauchentwicklung, andererseits durch den zusätzlichen Geräuschpegel massiv gestört. Der Mieter, der für das Grillen verantwortlich war, wurde folglich zu einer Geldbuße verurteilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1995, Az.: 5 Ss (OWi) 149/95 – (OWi) 79/95 I).

Ist das Grillen durch den Mietvertrag gestattet, müssen die Nachbarn allerdings die durch das Grillen entstandenen Gerüche bzw. Geräusche bis zu einem gewissen Grad akzeptieren.

Ruhezeiten beachten

Mieter sollten beim Grillen auf dem Balkon oder im Garten nicht nur auf ihre Nachbarn achten, sondern auch auf die Ruhezeiten. Diese sind nicht bundesweit gesetzlich geregelt, sondern werden von Gemeinde zu Gemeinde bzw. von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich festgelegt.

Gemäß dem Deutschen Mieterbundes (DMB) gilt zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens die sogenannte Nachtruhe. Folglich ist in diesem Zeitraum die Grillparty einzustellen. Zudem sollte man sich im Freien nur noch in gedämpfter Lautstärke unterhalten.

Es ist empfehlenswert, sich bei der zuständigen Gemeinde oder dem Ordnungsamt bezüglich der Ruhezeiten, die im entsprechenden Wohngebiet gelten, zu erkundigen.

Sind Sie Mieter oder Vermieter und haben Fragen zum Thema Grillen auf dem Balkon oder im Garten? Dann setzen Sie sich am besten mit einem im Mietrecht versierten Anwalt/mit einer im Mietrecht versierten Anwältin in Verbindung und lassen Sie sich fachkundig beraten!

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/grillen-auf-dem-balkon-oder-im-garten-darauf-muessen-sie-in-der-grillsaison-achten_154943.html

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein